Abschnitt 11: Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten [1] [2]
Unterabschnitt 1: Überwachung von Unternehmensabschlüssen [3]
§ 37r Mitteilungen an andere Stellen [4] [5]
(1) 1Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Sie darf diesen Behörden personenbezogene Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, übermitteln.
(2) 1Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, übermittelt die Bundesanstalt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. 2Tatsachen, die auf das Vorliegen eines Verstoßes des Unternehmens gegen börsenrechtliche Vorschriften schließen lassen, übermittelt sie der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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[TAAAC-63371]
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 5. 1. 2007 (BGBl I S. 10) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 111 i. V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 1693) wird Abschnitt 11 mit Wirkung v. zu Abschnitt 16.
3Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz 5. 1. 2007 (BGBl I S. 10) mit Wirkung v. 20. 1. 2007.
4Anm. d. Red.: § 37r i. d. F. des Gesetzes v. 31. 3. 2016 (BGBl I S. 518) mit Wirkung v.
5Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 115 i. V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 1693) wird der bisherige § 37r mit Wirkung v. zu § 110.