Abschnitt 6: Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten [1] [2]
§ 33b Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte [3] [4]
(1) Mitarbeiter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens sind
die Mitglieder der Leitungsorgane, die persönlich haftenden Gesellschafter und vergleichbare Personen, die Geschäftsführer sowie die vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
die Mitglieder der Leitungsorgane, die persönlich haftenden Gesellschafter und vergleichbare Personen sowie die Geschäftsführer der vertraglich gebundenen Vermittler,
alle natürlichen Personen, deren sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder dessen vertraglich gebundene Vermittler bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, insbesondere aufgrund eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses, bedienen, und
alle natürlichen Personen, die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung unmittelbar an Dienstleistungen für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder dessen vertraglich gebundene Vermittler zum Zweck der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen beteiligt sind.
(2) Mitarbeitergeschäfte im Sinne der Absätze 3 bis 6 sind Geschäfte mit einem Finanzinstrument durch Mitarbeiter
für eigene Rechnung,
für Rechnung von Personen, mit denen sie im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eng verbunden sind, von minderjährigen Stiefkindern oder Personen, an deren Geschäftserfolg der Mitarbeiter ein zumindest mittelbares wesentliches Interesse hat, welches nicht in einer Gebühr oder Provision für die Ausführung des Geschäfts besteht, oder
außerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichs für eigene oder fremde Rechnung.
(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen angemessene Mittel und Verfahren einsetzen, die bezwecken, Mitarbeiter, deren Tätigkeit Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnte oder die aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang haben zu Insiderinformationen im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder solche Geschäfte, die mit oder für Kunden getätigt werden, daran zu hindern,
ein Mitarbeitergeschäft zu tätigen, welches
gegen eine Vorschrift dieses Abschnitts oder Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen könnte oder
mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe vertraulicher Informationen verbunden ist,
außerhalb ihrer vorgesehenen Tätigkeit als Mitarbeiter einem anderen ein Geschäft über Finanzinstrumente zu empfehlen, welches als Mitarbeitergeschäft
die Voraussetzungen der Nummer 1 oder des Absatzes 5 Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllte oder
gegen § 31c Abs. 1 Nr. 5 verstieße
oder einen anderen zu einem solchen Geschäft zu verleiten,
unbeschadet des Verbots nach Artikel 14 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, außerhalb ihrer vorgesehenen Tätigkeit als Mitarbeiter einem anderen Meinungen oder Informationen in dem Bewusstsein zugänglich zu machen, dass der andere hierdurch verleitet werden dürfte,
ein Geschäft zu tätigen, welches als Mitarbeitergeschäft die Voraussetzungen der Nummer 1 oder des Absatzes 5 Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllte oder gegen § 31c Abs. 1 Nr. 5 verstieße, oder
einem Dritten ein Geschäft nach Buchstabe a zu empfehlen oder ihn zu einem solchen zu verleiten.
(4) Die organisatorischen Vorkehrungen nach Absatz 3 müssen zumindest darauf ausgerichtet sein, zu gewährleisten, dass
alle von Absatz 3 erfassten Mitarbeiter die Beschränkungen für Mitarbeitergeschäfte und die Vorkehrungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach Absatz 3 kennen,
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen von jedem Mitarbeitergeschäft eines Mitarbeiters im Sinne des Absatzes 3 entweder durch Anzeige des Mitarbeiters oder ein anderes Feststellungsverfahren unverzüglich Kenntnis erhalten kann,
im Rahmen von Auslagerungsvereinbarungen im Sinne des § 25b des Kreditwesengesetzes die Mitarbeitergeschäfte von Personen nach Absatz 1 Nr. 4, welche die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, durch das Auslagerungsunternehmen dokumentiert und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Verlangen vorgelegt werden und
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen alle Mitarbeitergeschäfte, von denen es nach Nummer 2 oder Nummer 3 Kenntnis erhält, und alle Erlaubnisse und Verbote, die hierzu erteilt werden, dokumentiert.
(5) Die organisatorischen Vorkehrungen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die auf eigene Verantwortung oder auf Verantwortung eines Mitglieds ihrer Unternehmensgruppe Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen zu Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Abs. 2b oder deren Emittenten erstellen oder erstellen lassen, die unter ihren Kunden oder in der Öffentlichkeit verbreitet werden sollen oder deren Verbreitung wahrscheinlich ist, müssen zudem darauf ausgerichtet sein, zu gewährleisten, dass
Mitarbeiter, die den Inhalt und wahrscheinlichen Zeitplan von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen zu Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Abs. 2b oder deren Emittenten kennen, die weder veröffentlicht noch für Kunden zugänglich sind und deren Empfehlung Dritte nicht bereits aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen erwarten würden, für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter, einschließlich des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, keine Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, auf die sich die Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen beziehen, oder damit verbundenen Finanzinstrumenten, bevor die Empfänger der Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen ausreichend Gelegenheit für eine Reaktion hatten, es sei denn, die Mitarbeiter handeln in ihrer Eigenschaft als Market Maker nach Treu und Glauben und im üblichen Rahmen oder in Ausführung eines nicht selbst initiierten Kundenauftrags,
in nicht unter Nummer 1 erfassten Fällen Mitarbeiter, die an der Erstellung von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen zu Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Abs. 2b oder deren Emittenten beteiligt sind, nur in Ausnahmefällen und mit vorheriger Zustimmung der Rechtsabteilung oder der Compliance-Funktion ein Mitarbeitergeschäft über Finanzinstrumente, auf die sich die Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen beziehen, oder damit verbundene Finanzinstrumente, entgegen den aktuellen Empfehlungen tätigen.
(6) Die Pflichten des Absatzes 5 gelten auch für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die von einem Dritten erstellte Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen öffentlich verbreiten oder an ihre Kunden weitergeben, es sei denn,
der Dritte, der die Anlageempfehlung oder Anlagestrategieempfehlung erstellt, gehört nicht zur selben Unternehmensgruppe und
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
ändert die in der Anlageempfehlung oder Anlagestrategieempfehlung enthaltenen Empfehlungen nicht wesentlich ab,
stellt die Anlageempfehlung oder Anlagestrategieempfehlung nicht als von ihm erstellt dar und
vergewissert sich, dass für den Ersteller der Anlageempfehlung oder Anlagestrategieempfehlung Bestimmungen gelten, die den Anforderungen des Absatzes 5 gleichwertig sind, oder dieser Grundsätze im Sinne dieser Anforderungen festgelegt hat.
(7) Von den Absätzen 3 und 4 ausgenommen ist ein Mitarbeitergeschäft
im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung, sofern vor dem jeweiligen Geschäftsabschluss kein Kontakt zwischen dem Portfolioverwalter und dem Mitarbeiter oder demjenigen besteht, für dessen Rechnung dieser handelt,
mit Anteilen an Investmentvermögen, die
den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen oder
im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beaufsichtigt werden und ein gleich hohes Maß an Risikostreuung aufweisen müssen, wenn der Mitarbeiter oder eine andere Person, für deren Rechnung gehandelt wird, an der Verwaltung des Investmentvermögens nicht beteiligt sind.
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[TAAAC-63371]
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2512) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 61 i. V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 1693) wird Abschnitt 6 mit Wirkung v. zu Abschnitt 11.
3Anm. d. Red.: § 33b i. d. F. des Gesetzes v. 30. 6. 2016 (BGBl I S. 1514) mit Wirkung v. 2. 7. 2016.
4Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 83 i. V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 1693) wird § 33b mit Wirkung v. aufgehoben.