WpHG § 30b

Abschnitt 5a: Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren [1] [2]

§ 30b Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung [3] [4]

(1) 1Der Emittent von zugelassenen Aktien, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss

  1. die Einberufung der Hauptversammlung einschließlich der Tagesordnung, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung und die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an der Hauptversammlung sowie

  2. Mitteilungen über die Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Ankündigung der Ausgabe neuer Aktien und die Vereinbarung oder Ausübung von Umtausch-, Bezugs-, Einziehungs- und Zeichnungsrechten sowie die Beschlussfassung über diese Rechte

unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlichen. 2Soweit eine entsprechende Veröffentlichung im Bundesanzeiger auch durch sonstige Vorschriften vorgeschrieben wird, ist eine einmalige Veröffentlichung ausreichend.

(2) 1Der Emittent zugelassener Schuldtitel im Sinne von § 30a Abs. 1 Nr. 6, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss

  1. den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung und Mitteilungen über das Recht der Schuldtitelinhaber zur Teilnahme daran sowie

  2. Mitteilungen über die Ausübung von Umtausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie über die Zinszahlungen, die Rückzahlungen, die Auslosungen und die bisher gekündigten oder ausgelosten, noch nicht eingelösten Stücke

unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlichen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Unbeschadet der Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere im Wege der Datenfernübertragung übermitteln, wenn die dadurch entstehenden Kosten nicht unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 den Wertpapierinhabern auferlegt werden und

  1. im Falle zugelassener Aktien

    1. die Hauptversammlung zugestimmt hat,

    2. die Wahl der Art der Datenfernübertragung nicht vom Sitz oder Wohnsitz der Aktionäre oder der Personen, denen Stimmrechte in den Fällen des § 22 zugerechnet werden, abhängt,

    3. Vorkehrungen zur sicheren Identifizierung und Adressierung der Aktionäre oder derjenigen, die Stimmrechte ausüben oder Weisungen zu deren Ausübung erteilen dürfen, getroffen worden sind und

    4. die Aktionäre oder in Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und Abs. 2 die zur Ausübung von Stimmrechten Berechtigten in die Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung ausdrücklich eingewilligt haben oder einer Bitte in Textform um Zustimmung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprochen und die dadurch als erteilt geltende Zustimmung nicht zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen haben,

  2. im Falle zugelassener Schuldtitel im Sinne von § 30a Abs. 1 Nr. 6

    1. eine Gläubigerversammlung zugestimmt hat,

    2. die Wahl der Art der Datenfernübertragung nicht vom Sitz oder Wohnsitz der Schuldtitelinhaber oder deren Bevollmächtigten abhängt,

    3. Vorkehrungen zur sicheren Identifizierung und Adressierung der Schuldtitelinhaber getroffen worden sind,

    4. die Schuldtitelinhaber in die Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung ausdrücklich eingewilligt haben oder einer Bitte in Textform um Zustimmung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprochen und die dadurch als erteilt geltende Zustimmung nicht zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen haben.

2Ist eine Datenfernübertragung unter diesen Voraussetzungen nicht möglich, erfolgt die Übermittlung ohne Rücksicht auf anderweitige Satzungsregelungen des Emittenten auf schriftlichem Wege.

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[TAAAC-63371]

1Anm. d. Red.: Abschnitt 5a eingefügt gem. Gesetz v. 5. 1. 2007 (BGBl I S. 10) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 49 i. V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 1693) wird Abschnitt 5a mit Wirkung v. zu Abschnitt 7.

3Anm. d. Red.: § 30b i. d. F. des Gesetzes v. 30. 6. 2016 (BGBl I S. 1514) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 51 i. V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 1693) wird der bisherige § 30b mit Wirkung v. zu § 49 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 30a Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 1 Nummer 6“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:  aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 30a Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.  bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:   aaa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.   bbb) In Buchstabe d werden die Wörter „§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und Abs. 2“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und Absatz 2“ ersetzt.  cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 30a Abs. 1 Nr. 6“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 1 Nummer 6“ ersetzt.