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Verschulden bei Fristüberwachung durch Auszubildende
Ein Rechtsanwalt darf mit der Notierung und Überwachung von Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, nicht dagegen noch auszubildende Kräfte (Festhalten Senatsbeschluss v. - XII ZB 53/00 und Beschluss v. - II ZB 1/05). Auch wenn es in Ausnahmefällen wegen Personalmangels zulässig sein sollte, eine Auszubildende mit der Fristüberwachung zu betrauen, muss eine Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder andere geeignete Kräfte gewährleistet sein, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden bearbeiteten Fristen überprüft werden. Bloße Stichproben reichen dafür nicht aus.