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Kindergeldanspruch bei einer die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beinhaltenden Aufenthaltserlaubnis
Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, haben einen Anspruch auf Kindergeld. Als „Erwerbstätigkeit” gilt sowohl die selbständige als auch die nichtselbständige Tätigkeit. Es ist nicht erforderlich, dass der Ausländer auch tatsächlich erwerbstätig war oder Lohnersatzleistungen bezogen hat. Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist der Ausländer auch dann, wenn ihm die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit untersagt ist.