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Abstandnahme von der Nacherhebung von Kapitalertragsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen
Es sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen eine Nacherhebung von Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlag (z. B. aufgrund einer Betriebsprüfung) beim Schuldner der Kapitalerträge veranlasst wurde, der Gläubiger der Kapitalerträge diese gleichwohl nachweislich versteuert hatte. Die Nacherhebung der Kapitalertragsteuer und die daraufhin vom Schuldner der Kapitalerträge ausgestellte Bescheinigung nach § 45a EStG führen beim Gläubiger der Erträge zu einer nachträglichen Anrechnung der erhobenen Steuern. Hieraus kann der Gläubiger der Kapitalerträge einen u. U. beträchtlichen (ungerechtfertigten) Zinsvorteil aufgrund der Vollverzinsung nach § 233a AO erlangen. Wie zur Vermeidung dieses Vorteils vorzugehen ist, regelt die OFD Münster.