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Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch aus dem EK 04 bewirkte Ausschüttung
Verdeckte Gewinnausschüttungen einer Körperschaft, die in den Vorjahren als aus dem EK 04 entnommen gelten, mindern die Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG nachträglich (Anschluss an ). Liegt ein vEK-Bescheid gem. § 47 KStG vor, ist dieser für das Veranlagungsfinanzamt im Rahmen der Berechnung des gewerblichen Veräußerungsverlusts nach § 17 EStG ebenso bindend wie im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wo es um die fehlende Steuerbarkeit von Ausschüttungen aus dem EK 04 der Körperschaft als Kapitaleinkünfte geht. Der Auflösungsverlust i. S. des § 17 Abs. 4 EStG tritt bei insolvenzbedingter Auflösung der GmbH mit anschließender Liquidation grundsätzlich erst dann ein, wenn die Liquidation abgeschlossen ist. Eine ausnahmsweise Vorverlegung des Realisierungs...