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NWB direkt Nr. 47 vom Seite 4

Inhaltliche Anforderungen an einen Vorläufigkeitsvermerk

Nichtigkeit bei Fehlen von Angaben über die Reichweite

Julia Hermann

Der Umfang der Vorläufigkeit nach §165 Abs. 1 AO ergibt sich aus der im Steuerbescheid angeführten Erläuterung bzw. Begründung oder im Wege der Auslegung. Wie weit Auslegungen zugelassen sind, war in der Praxis allerdings unklar. Insbesondere war es bisher fraglich, ob der Vorläufigkeitsvermerk mangels Begründung nichtig sei, wenn im Bescheid nur eine Einkunftsart angesprochen ist und damit die Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks offenkundig sei. Der BFH hat aktuell mit entschieden, dass ein Vorläufigkeitsvermerk, der keine Angaben über den Umfang der Vorläufigkeit enthält und bei dem dieser für den Steuerpflichtigen auch nicht erkennbar ist, unwirksam ist, selbst wenn Gegenstand des Bescheids nur eine Einkunftsart ist.

Vorläufigkeitsvermerk wegen Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht

Eine Steuerfestsetzung kann nach Ermessen der Finanzbehörde gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig erfolgen, soweit vorübergehend Ungewissheit hinsichtlich eines für die Steuerfestsetzung relevanten Sachverhalts besteht. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Aus dem Bescheid muss hervorgehen, welche Tatsachen das Finanzamt als unge...

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