Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen;
Verständigung mit dem französischen Wirtschafts- und Finanzministerium über die Auslegung des Artikels 6 des Abkommens betreffend Luftfahrt
Mit dem französischen Wirtschafts- und Finanzministerium wurde sich durch Briefwechsel vom 7. Juni/ darauf verständigt, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens die Gewinne eines Luftfahrtunternehmens aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle als Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr am Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens zu besteuern sind. Hierbei ist dem Luftfahrtunternehmen der Teil am Gewinn zuzurechnen, der seinem Anteil an der gemeinsamen Unternehmung entspricht.
Bundesministerium der Finanzen v. - IV B 6 - S 1301-FRA/0
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 782
RIW 2008 S. 176 Nr. 3
GAAAC-62895