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Aktien als gewillkürtes Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Eine Rechtsanwaltssozietät, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, kann Aktien ihrem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen, wenn die Aktien objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, der Sozietät zu dienen oder diese zu fördern.
Eine objektive Eignung besteht nach dem Urteil des FG Hamburg, wenn die Aktien als Liquiditätsreserve angeschafft werden, um zukünftige Investitionen zu ermöglichen. Die objektive Eignung fehlt aber, wenn von vornherein absehbar ist, dass die Aktien verlustträchtig sind.
Die subjektive Bestimmung erfordert nach dem FG-Urteil eine zeitnahe unmissverständliche Dokumentation in der Weise, dass ein sachverständiger Dritter – z. B. ein Außenprüfer – ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit der Aktien zum Betriebsve...