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FG Münster 26.04.2007 8 K 1069/04 GrE, NWB direkt 46/2007 S. 11

Steuerpflichtige Anteilsvereinigung

Ein Grundstück „gehört” bereits einer Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG, deren Anteile sich in einer Hand vereinigen, wenn zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung schon Kaufvertrag und Auflassung zugunsten der Gesellschaft wirksam erklärt worden sind. Auf die für den Eigentumsübergang erforderliche Eintragung ins Grundbuch kommt es nicht mehr an. Einer Gesellschaft gehört ein Grundstück bereits dann, wenn ihr dieses aufgrund eines unter § 1 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist. Dies ist regelmäßig der Fall, sobald hinsichtlich des Grundstücks ein grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang verwirklicht wurde. Es spielt für die Grunderwerbsteuerpflicht keine Rolle, wenn die auf das inländische Grundstück bezogenen Verträge vor einem niederländischen Notar geschlossen werden.

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