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Umfang der Änderung ergangener Bescheide
Das Finanzamt braucht nachrangige Fragen zunächst nicht abschließend zu prüfen, wenn es eine Besteuerungsgrundlage nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig anerkennt. Wenn es aber die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb für vorläufig erklärt, handelt es sich bei der Frage, ob ein Forstbetrieb oder eine sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorliegt nicht um eine nachrangige Frage, sondern um eine vorrangige Hauptfrage, nach deren Beantwortung sich erst die Frage stellt, ob eine Einkunftserzielungsabsicht besteht oder nicht. .