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Bewertung | Wohnungsbegriff bei der Bedarfsbewertung
Nach dem NWB UAAAC-62539 bestimmt sich die Frage, ob mehr als zwei Wohnungen vorliegen, im Rahmen des § 146 Abs. 5 BewG nach dem Wohnungsbegriff, wie er für Zwecke der Einheitsbewertung des Grundvermögens im (BStBl 1985 II S. 151) entwickelt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, wann das Gebäude bezugsfertig errichtet, aus- oder umgebaut worden ist. – Anmerkung: Wenn ein Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, sieht § 146 Abs. 5 BewG für die Bedarfsbewertung einen Zuschlag von 20 % vor. Im Streitfall wies das Gebäude neben zwei abgeschlossenen Wohnungen einen gemeinsam vermieteten und mit Zähler und Haustürklingel versehenen 17,5 qm großen Wohn- und Schlafraum mit benutzungsfähiger Küche sowie ein 3 qm großes Duschbad mit WC auf, die der BFH nicht als dritte Wohnung...