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Grunderwerbsteuer: Übernahme erhöht nicht das umsatzsteuerliche Entgelt
BMF folgt der geänderten BFH-Rechtsprechung
Bei Grundstücksveräußerungen vereinbaren die Vertragsparteien regelmäßig, dass der Erwerber die anfallende Grunderwerbsteuer allein zu tragen hat. Die Parteien können nach § 9 UStG auf die Umsatzsteuerfreiheit der Grundstückslieferung verzichten. Nach bisheriger Auffassung wurde das umsatzsteuerliche Entgelt dann um die halbe Grunderwerbsteuer erhöht. Der BFH hat Ende 2005 entschieden, dass die Grunderwerbsteuer, für die der Käufer eines Grundstücks vereinbarungsgemäß zahlt, das Entgelt für die Grundstückslieferung nicht erhöht. Das BMF hat sich nun mit Schreiben v. dieser Beurteilung angeschlossen.
I. Bisherige Rechtslage
Auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG kann gem. § 9 UStG verzichtet werden. Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht auf die Steuerbefreiung ist, dass das Grundstück an den Erwerber für dessen Unternehmen geliefert wird, dass es also beim Erwerber Unternehmensvermögen wird. Bei wirksamer Option wird die Grundstückslieferung umsatzsteuerpflichtig. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur in der Notarurkunde erfolgen. Mit einem wirksamen Verzicht geht seit dem einher, dass die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf den Grundstückskäufer übergeht.
Bei Grundstücksveräußerungen verei...