Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erbschaftsteuerreform 2008
Politische Eckpunkte liegen vor
Mit seinem Beschluss v. - 1 BvL 10/02 (BStBl 2007 II S. 192) hatte das BVerfG das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung als verfassungswidrig verworfen, da die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Steuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Hauptgegenstand der verfassungsgerichtlichen Kritik ist die Art und Weise der steuerlichen Bewertung von Grundvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen und Anteilen an (nicht notierten) Kapitalgesellschaften (ausführlich hierzu Eisele, NWB Beratung aktuell 7/2007, sowie Pahlke, NWB F. 10 S. 1575). Die Besteuerung der erbschaft- und schenkungsteuerlich maßgebenden Bereicherung ist nach Auffassung des BVerfG einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel auszurichten. Dabei müssen die Bewertungsmethoden sicherstellen, dass alle Vermögensgegenstände „in einem Annäherungswert” an den gemeinen Wert (Verkehrswert/Marktwert) erfasst werden (Stufe 1: Bewertungsebene). Im Anschluss an die Ermittlung des (annähernd) gemeinen Werts bleibt es dem Steuergesetzgeber unbenommen, begründete Lenkungszwecke in Form zielgena...