Bundesministerium der Finanzen - IV B 6 - S 1301-NDL/07/0006 BStBl I 2007 S. 756 Nr. 17

Deutsch-niederländisches Doppelbesteuerungsabkommen;
Verständigungsvereinbarung zur Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer

Mit dem niederländischen Finanzministerium wurde am die folgende Verständigungsvereinbarung zur Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer geschlossen:

  1. Die Zuordnung des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer ist abhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund der jeweiligen Zahlung.

    1. Der frühere Tätigkeitsstaat hat das Besteuerungsrecht, sofern die Abfindung hauptsächlich für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird (Artikel 10 des Abkommens). Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst auch in dem Vertragsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder in einem Drittstaat tätig war, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der Besteuerungszuordnung der Vergütungen der früheren Tätigkeit auf die beiden Vertragsstaaten aufzuteilen. Hierbei soll die gesamte Dauer des maßgeblichen Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden. War der Arbeitnehmer auch in einem Drittstaat tätig, ist die Abfindung insoweit im Verhältnis der beiden Vertragsstaaten zeitanteilig dem Wohnsitzstaat zuzuordnen.

      Wenn eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland eine Abfindung erhält, die auf einer in den Niederlanden ausgeübten nichtselbständigen Arbeit beruht, und diese Abfindung umgewandelt wird in einen Anspruch auf wiederkehrende Bezüge im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe g des Wet op de loonbelasting 1964, so ist diese Abfindung von der niederländischen Besteuerung befreit. In diesem Falle haben die Niederlande das Recht, die künftig zu zahlenden wiederkehrenden Bezüge aus einem Anspruch im Sinne des vorstehenden Satzes zu besteuern, wobei die in Deutschland auf diese wiederkehrenden Bezüge zu zahlenden Steuern anzurechnen sind.

    2. Ist dagegen einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu (Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens).

    3. Bei Abfindungszahlungen, die weder Buchstabe a noch Buchstabe b zuzuordnen sind, steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu. Dies gilt auch für Abfindungen oder Teile von Abfindungen, die infolge der Zuordnung aufgrund der Bestimmungen unter Buchstabe a oder b völlig unbesteuert blieben.

  2. Die Verständigungsvereinbarung ist in Fällen, in denen vorrangig die Erlangung von Vorteilen aus den Bestimmungen dieser Verständigungsvereinbarung bezweckt wird, nach gehöriger Konsultation der zuständigen Behörde des anderen Staates nicht anzuwenden.

  3. Die Steuerbehörde eines Vertragsstaats wird den zuständigen Steuerbehörden des jeweils anderen Vertragsstaats den Zufluss einer Abfindung auf der Grundlage des Artikels 23 des Abkommens spontan mitteilen.

  4. Diese Verständigungsvereinbarung tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft Maßgebend ist der Tag der zuletzt vorgenommenen Unterzeichnung.

  5. Diese Verständigungsvereinbarung ist auch auf alle Fälle anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verständigungsvereinbarung noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.

  6. Jede zuständige Behörde kann diese Verständigungsvereinbarung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Verständigungsvereinbarung ist in diesem Fall nur noch auf Besteuerungsfälle anzuwenden, in denen das Arbeitsverhältnis in dem Kalenderjahr beendet wird, in dem die Kündigung dieser Verständigungsvereinbarung ausgesprochen wurde.

  7. Diese Verständigungsvereinbarung tritt im Falle des Außerkrafttretens des Abkommens mit diesem außer Kraft.

  8. Nach Ablauf von vier Jahren werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diese Verständigungsvereinbarung evaluieren.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV B 6 - S 1301-NDL/07/0006

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 756
DB 2007 S. 2455 Nr. 45
DStR 2007 S. 2113 Nr. 47
IStR 2007 S. 868 Nr. 23
RIW 2008 S. 176 Nr. 3
WPg 2007 S. 984 Nr. 22
WAAAC-62398