Bundesministerium der Finanzen

Besteuerung bei den verschiedenen Möglichkeiten zur Vermögens-, vornehmlich Kapitalanlage nach dem Einkommensteuerrecht bis 2008 und ab 2009 unter Berücksichtigung der Abgeltungsteuer
Tipps zur Abgeltungsteuer

Bei den Steuerfolgen für die verschiedenen Anlagemöglichkeiten ergeben sich durch die Abgeltungsteuer ab 2009 zum Teil merkliche Abweichungen zum heutigen Recht. Für die wichtigsten Formen der Vermögensanlage sind diese in der folgenden Übersicht zusammengestellt.

1. Konzept der Abgeltungsteuer:

Die Abgeltungsteuer unterwirft sowohl die laufenden Erträge als auch die Ergebnisse aus der Veräußerung oder Einlösung einer Kapitalanlage einheitlich einem proportionalen Steuersatz in Höhe von 25 %. Es spielt in Zukunft regelmäßig keine Rolle mehr, ob

  • Gewinne einer Kapitalgesellschaft an die Anteilseigner ausgeschüttet oder thesauriert werden und der Anteilseigner seine Rendite aus dem (Teil-)Verkauf seiner Anteile erzielt oder

  • im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung laufende Entgeltszahlungen oder nur Zahlungen bei der Einlösung einer Kapitalforderung zu leisten sind.

Diese Gleichbehandlung gilt grundsätzlich auch für Verluste. Allerdings können Verluste aus der Veräußerung von nach dem angeschafften Aktien nur mit ebensolchen Gewinnen verrechnet werden. Der Gesetzgeber zieht damit Folgerungen aus seinen Erfahrungen mit Aktienverlusten im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte nach geltendem Recht.

Um einer Anlage des Kapitals außerhalb Deutschlands entgegen zu wirken, soll die Besteuerung möglichst anonym erfolgen. In weitern Umfang erfolgt daher die Besteuerung durch einen abgeltenden Quellensteuerabzug seitens der inländischen Schuldner der Kapitalerträge und namentlich die die Kapitalanlagen verwaltenden oder verwahrenden inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute. Soweit ein solcher Steuerabzug nicht stattgefunden hat, muss der Steuerpflichtige die Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären und das Finanzamt setzt die Einkommensteuer fest. Auch insoweit gilt der Abgeltungssatz von 25 %. Ebenso kann der Steuerpflichtige Kapitalerträge zum Zwecke der zutreffenden Anwendung der Abgeltungsteuer erklären, wenn im Rahmen des Quellensteuerabzugs etwa ausgleichbare Verluste oder anrechenbare ausländische Steuer nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Die Abgeltungsteuer behandelt alle Zuflüsse beim steuerpflichtigen Privatanleger gleich. Sie berücksichtigt nicht, inwieweit diese Zuflüsse steuerlich vorbelastet sind, etwa weil sie aus schon auf der Ebene des Schuldners der Kapitalerträge besteuerten Gewinnen stammen.

Zur „Finanzierungsneutralität” trägt die Abgeltungsteuer nicht bei. Ihr dienen eher andere Teile der Unternehmensteuerreform wie die Zinsschranke oder die Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Zinsaufwendungen oder Finanzierungsanteile in anderen Aufwendungen.

Ebenso geht die Abgeltungsteuer davon aus, dass vorhandenes Kapital angelegt wird. Sie setzt bei den laufenden Erträgen die Bruttoeinnahmen an und berücksichtigt Verwaltungs- und Beratungskosten nur in pauschalierter Form über den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro bei Ehegatten, die die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen. Werbungskosten werden nicht berücksichtigt. Dies gilt namentlich für Schuldzinsen aus Fremdfinanzierung der Kapitalanlage.

Soweit es im Einzelfall für ihn günstiger ist, kann der Steuerpflichtige beantragen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz einbezogen werden. Aber auch dann werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen so ermittelt wie im Rahmen der Abgeltungsteuer, also ohne Berücksichtigung etwaiger Vorbelastungen oder Werbungskosten.

Der Gesetzgeber hat mit dem neuen System der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eine besonders ausgestaltete Schedule neben den Gewinn- und den Überschusseinkünften im Rahmen der synthetischen Einkommensteuer geschaffen. Mit der allgemeinen Besteuerung von Veräußerungsgewinnen wird auf die Entwicklungen auf Kapitalmarkten reagiert, die zunehmend Modelle mit der Austauschbarkeit von laufenden Erträgen und Veräußerungs- oder Einlösungsergebnissen hervorbringt. Für Zwecke der Besteuerung wird von der Anlage vorhandenen Kapitals als Grundtyp der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch den privaten Anleger ausgegangen. Für Bemühungen, das Ergebnis durch Fremdfinanzierung zu „hebeln” steht zukünftig nur noch die Einkunftsart „Gewerbebetrieb” zur Verfügung.

Für einige Sonderkonstellationen erscheinen die Regeln der Abgeltungsteuer nicht angemessen. § 32d Abs. 2 EStG sieht daher vor, dass die dort abschließend aufgeführten Einkünfte aus Kapitalvermögen abweichend behandelt werden. Dabei werden angemessen sowohl Vorteile der Abgeltungsteuer versagt als auch restriktive Auswirkungen vermieden.

2. Aktien/GmbH-Anteile:

  • Laufende Erträge

    Geltendes Recht: Halbeinkünfteverfahren

    Zukünftig: Abgeltungsteuer.

  • Veräußerungsergebnisse

    Geltendes Recht: Bei Beteiligung über 1 % Besteuerung des Gewinns unabhängig von der Haltedauer mit dem Halbeinkünfteverfahren, ansonsten nur bei Verkauf bei einem Halten von unter einem Jahr. Verluste können nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.

    Zukünftig: Bei Erwerb nach dem immer Besteuerung des Gewinns, bei Beteiligung über 1 % Teileinkünfteverfahren (40 % steuerfrei). Verluste können nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.

    Auswirkungen

    Bei isolierter Betrachtung der Besteuerung des Anteilseigners steigt die Belastung der Dividenden. 25 % ist höher als 45 % (ESt mit Reichensteuersatz) auf die halbe Bemessungsgrundlage. Die Gesamtbelastung auf Ebene der Körperschaft und des Anteilseigners erhöht sich für deutsche Anteile auf die Einnahmen bezogen nicht. Bei ausländischen Anteilen wirkt sich allerdings die stärkere Belastung des Anteilseigners aus. Spürbare Änderungen ergeben sich durch den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro, der sämtliche Werbungskosten abgilt.

    Die Besteuerung der Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer stellt bei isolierter Betrachtung eine Verschärfung dar. Allerdings können in Zukunft auch Veräußerungsverluste unabhängig von der Haltedauer geltend gemacht werden. Die Entscheidung, wann Veräußerungen erfolgen, ist nicht mehr von steuerlichen Überlegungen (Halten über die Jahresfrist bei positiver Entwicklung, Verlustrealisierung vor Ablauf der Jahresfrist) abhängig. Für das steuerliche Gesamtergebnis spielt beim Kleinanleger auch die Dividendenpolitik der Körperschaft keine Rolle mehr.

    Die Berücksichtigung von Altverlusten aus Aktienverkäufen wird gegenüber dem geltenden Recht eingeschränkt. Eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen ist nur fünf Jahre lang möglich. Darüber hinaus können solche Verluste nur noch mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften wie z.B. Grundstücken, dies allerdings zeitlich unbegrenzt, verrechnet werden.

3. REIT-Anteile

  • Laufende Erträge

    Geltendes Recht: volle Besteuerung ohne Halbeinkünfteverfahren

    Zukünftig: Abgeltungsteuer.

  • Veräußerungsergebnisse

    Geltendes Recht: Bei Beteiligung über 1 % Besteuerung des Gewinns unabhängig von der Haltedauer ohne Halbeinkünfteverfahren, ansonsten nur bei Verkauf bei einem Halten von unter einem Jahr.

    Zukünftig: Bei Erwerb nach dem immer volle Besteuerung des Gewinns angestrebt, REITG muss noch angepasst werden.

    Auswirkungen

    Die indirekte Immobilienanlage über REITs oder Investmentvermögen profitiert eindeutig von der Abgeltungsteuer. Auf der Ebene des Investitionsvehikels findet keine deutsche Ertragbesteuerung statt, beim Anleger gilt der Abgeltungsteuersatz. Die Gesamtbelastung ist beim unbeschränkt steuerpflichtigen Anleger wegen der fehlenden Vorbelastung geringer als beim Anteilseigner einer normalen Kapitalgesellschaft. Beim Vergleich mit dem Direktinvestor hängt das Ergebnis vom Umfang der Fremdfinanzierung dieses Investments ab.

    Bei betrieblichen Anlegern und Körperschaften sind § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG auch in Zukunft nicht anwendbar. Hierdurch wird für diese Anlegergruppen der Vorteil deutlich reduziert.

4. Investmentanteile

  • Laufende Erträge

    Geltendes Recht: Besteuerung der ausgeschütteten und thesaurierten laufenden Erträge zu persönlichem Steuersatz, für Dividendenanteil mit Halbeinkünfteverfahren. Vom Investmentvermögen erzielte Veräußerungsgewinne sind regelmäßig nicht steuerpflichtig.

    Zukünftig: Ausgeschüttete und thesaurierte laufende Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer ohne Teileinkünfteverfahren. Dies gilt auch für ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von nach dem vom Investmentvermögen angeschafften Wertpapieren. Steuerbefreiung von thesaurierten Veräußerungsgewinnen bleibt unverändert.

  • Veräußerungsergebnisse

    Geltendes Recht: Gewinn aus der Veräußerung nur innerhalb der Jahresfrist, dann aber voll steuerpflichtig, allerdings Kürzung um bereits versteuerte thesaurierte Erträge.

    Zukünftig: Bei Erwerb von Investmentanteilen nach dem unabhängig von der Haltedauer Besteuerung mit Abgeltungsteuersatz.

    Auswirkungen

    Die Investmentanlage bietet auch weiterhin gewisse Vorteile gegenüber der Direkt-Anlage. Dies gilt namentlich für die Nichtbesteuerung thesaurierter Veräußerungsgewinne. Übergangsweise wird auch ein weiteres Fondsprivileg (Steuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren beim Privatanleger) fortgeführt. Die Einbeziehung der Zertifikate in die allgemeine Veräußerungsgewinnbesteuerung verbessert die Konkurrenzsituation der Investmentbranche. Die zeitnahe Besteuerung der thesaurierten laufenden Erträge ist zwar ein Liquiditätsnachteil gegenüber Vergleichsprodukten (Zertifikate oder fondsgebundene Lebensversicherung), aber der Preis für das eingeschränkte Transparenzprinzip.

    Die indirekte Immobilieninvestition über ein Investmentvermögen kann deutlich günstiger sein als die Direktanlage. Im Einzelnen hängt dies vom Umfang der Fremdfinanzierung ab. Für die indirekte Investition über Immobilien-Sondervermögen existieren Höchstgrenzen für die Fremdfinanzierung im Investmentgesetz.

5. Aktienähnliche Genussrechte

  • Laufende Erträge

    Geltendes Recht: Halbeinkünfteverfahren

    Zukünftig: Abgeltungsteuer.

  • Veräußerungsergebnisse

    Geltendes Recht: Bei Beteiligung von 1 % und mehr Besteuerung des Gewinns unabhängig von der Haltedauer mit Halbeinkünfteverfahren, ansonsten nur bei Verkauf bei einem Halten von unter einem Jahr.

    Zukünftig: Bei Erwerb nach dem immer Besteuerung des Gewinns, bei Beteiligung von 1 % und mehr Teileinkünfteverfahren (40 % steuerfrei), ansonsten Abgeltungsteuer.

    Auswirkungen

    Bei isolierter Betrachtung der Besteuerung des Genussrechtsinhabers steigt die Belastung der Erträge. 25 % ist höher als 45 % (ESt mit Reichensteuersatz) auf die halbe Bemessungsgrundlage. Die Gesamtbelastung auf Ebene der Körperschaft und des Genussrechtsrechtsinhabers erhöht sich für Genussrechte an deutschen Kapitalgesellschaften nicht. Bei Genussrechten an ausländischen Kapitalgesellschaften wirkt sich allerdings die stärkere Belastung des Genussrechtsinhabers aus. Spürbare Änderungen ergeben sich durch den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro, der sämtliche Werbungskosten abgilt.

    Die Besteuerung der Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer stellt bei isolierter Betrachtung eine Verschärfung dar. Allerdings können in Zukunft auch Veräußerungsverluste unabhängig von der Haltedauer geltend gemacht werden. Die Entscheidung, wann Veräußerungen erfolgen, ist nicht mehr von steuerlichen Überlegungen (Halten über die Jahresfrist bei positiver Entwicklung, Verlustrealisierung vor Ablauf der Jahresfrist) abhängig. Für das steuerliche Gesamtergebnis spielt auch die Ausschüttungspolitik der Kapitalgesellschaft keine Rolle mehr.

    Die Berücksichtigung von Altverlusten aus Verkäufen wird gegenüber dem geltenden Recht eingeschränkt. Es ist nur noch fünf Jahre lang eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen möglich. Mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften wie z. B. Grundstücken können die Verluste zeitlich unbegrenzt verrechnet werden.

    Für Verluste aus nach dem erworbenen Genussrechten gilt nicht die Einschränkung auf die Verrechnung nur mit Gewinnen aus entsprechenden Rechten wie bei Aktien.

6. Obligationsähnliche Genussrechte

  • Laufende Erträge

    Geltendes Recht: Besteuerung mit persönlichem Steuersatz.

    Zukünftig: Abgeltungsteuer.

  • Veräußerungsergebnisse

    Geltendes Recht: Besteuerung des Gewinns zum persönlichen Steuersatz nur bei Veräußerung innerhalb eines Jahres. Regeln über Finanzinnovationen ausdrücklich ausgeschlossen.

    Zukünftig: Bei Erwerb nach dem immer Besteuerung des Gewinns zum Abgeltungsteuersatz.

    Auswirkungen

    Bei hohem persönlichem Steuersatz wirkt sich die Neuregelung bei den laufenden Erträgen günstig aus. Grundsätzlich sind die laufenden Erträge beim Schuldner als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein teilweises Mehr an Finanzierungsneutralität kann sich aus der Zinsschranke und den Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer ergeben.

    Die zeitlich unbegrenzte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen für nach dem erworbene Rechte ist eine Verschärfung im Vergleich zum geltenden Recht. Im Vergleich zu den Finanzinnovationen, bei denen unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt die Steuerpflicht nach dem neuen § 20 Abs. 2 EStG eingreift, ergeben sich für dies Art der Kapitalanlage Vorteile. Diese sind allerdings mit Vertrauensschutzüberlegungen angesichts der Unterschiede im geltenden Recht zu rechtfertigen.

7. Typisch stille Gesellschaften

  • Laufende Erträge

    Geltendes Recht: Nach geltendem Recht Besteuerung mit persönlichem Steuersatz.

    Zukünftig: Abgeltungsteuer.

  • „Veräußerungsergebnisse”

    Geltendes Recht: Bei Zahlungen über Nennwert durch den Kaufmann als sonstiger Vorteil steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz. Dies gilt auch bei Zahlungen durch Dritte bei Veräußerung innerhalb eines Jahres.

    Zukünftig: Wurde die Gesellschaft nach dem gegründet unterliegen Zahlungen über dem Nennwert durch den Kaufmann dem Abgeltungsteuersatz. Bei Zahlungen durch Dritte erfolgt eine Besteuerung unabhängig von der Haltedauer zum Abgeltungsteuersatz.

    Auswirkungen

    Bei hohem persönlichem Steuersatz wirkt sich die Neuregelung günstig aus. Grundsätzlich sind die laufenden Erträge beim Schuldner als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein teilweises Mehr an Finanzierungsneutralität kann sich aus der Zinsschranke und den Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer ergeben.

    Die zeitlich unbegrenzte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen für nach dem erworbene Rechte ist eine Verschärfung im Vergleich zum geltenden Recht. Im Vergleich zu den Finanzinnovationen, bei denen unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt die Steuerpflicht nach dem neuen § 20 Abs. 2 EStG eingreift, ergeben sich für dies Art der Kapitalanlage Vorteile. Diese sind allerdings mit Vertrauensschutzüberlegungen angesichts der Unterschiede im geltenden Recht zu rechtfertigen.

8. Partiarische Darlehen

  • Laufende Erträge

    Geltendes Recht: Besteuerung mit persönlichem Steuersatz.

    Zukünftig: Abgeltungsteuer.

  • Veräußerungsergebnisse

    Geltendes Recht: Bei Zahlungen über Nennwert durch den Darlehensnehmer als sonstiger Vorteil steuerpflichtig zum persönlichen Steuersatz: Bei Zahlungen durch Dritte besteht eine Steuerpflicht – zum persönlichen Steuersatz – nur bei Veräußerung innerhalb eines Jahres.

    Zukünftig: Bei Begründung der Darlehensbeziehung nach dem erfolgt in beiden Fällen eine Besteuerung zum Abgeltungsteuersatz unabhängig von der Haltedauer.

    Auswirkungen

    Bei hohem persönlichem Steuersatz wirkt sich die Neuregelung günstig aus. Grundsätzlich sind die laufenden Erträge beim Schuldner als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein teilweises Mehr an Finanzierungsneutralität kann sich aus der Zinsschranke und den Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer ergeben.

    Die zeitlich unbegrenzte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen für nach dem erworbene Rechte ist eine Verschärfung im Vergleich zum geltenden Recht. Im Vergleich zu den Finanzinnovationen, bei denen unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt die Steuerpflicht nach dem neuen § 20 Abs. 2 EStG eingreift, ergeben sich für dies Art der Kapitalanlage Vorteile. Diese sind allerdings mit Vertrauensschutzüberlegungen angesichts der Unterschiede im geltenden Recht zu rechtfertigen.

9. Gewinnobligationen/Wandelanleihen

  • Laufende Erträge

    Geltendes Recht: Besteuerung mit persönlichem Steuersatz.

    Zukünftig: Abgeltungsteuer.

  • Veräußerungsergebnisse

    Geltendes Recht: Besteuerung des Gewinns zum persönlichen Steuersatz nur bei Veräußerung innerhalb eines Jahres. Regeln über Finanzinnovationen gelten nicht.

    Zukünftig: Bei Erwerb nach dem immer Besteuerung des Gewinns zum Abgeltungsteuersatz.

    Auswirkungen

    Bei hohem persönlichem Steuersatz wirkt sich die Neuregelung günstig aus. Grundsätzlich sind die laufenden Erträge beim Schuldner als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein teilweises Mehr an Finanzierungsneutralität kann sich aus der Zinsschranke und den Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer ergeben.

    Die zeitlich unbegrenzte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen für nach dem erworbene Rechte ist eine Verschärfung im Vergleich zum geltenden Recht. Im Vergleich zu den Finanzinnovationen, bei denen unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt die Steuerpflicht nach dem neuen § 20 Abs. 2 EStG eingreift, ergeben sich für dies Art der Kapitalanlage Vorteile. Diese sind allerdings mit Vertrauensschutzüberlegungen angesichts der Unterschiede im geltenden Recht zu rechtfertigen.

10. Finanzinnovationen

  • Anwendungsfälle: Zerobonds, Gleitzinsanleihen, inflationsindexierte Anleihen, Garantiezertifikate.

  • Laufende Erträge

    Geltendes Recht: Besteuerung mit persönlichem Steuersatz; erfasst wird auch die Marktrendite in Veräußerungsfällen mit noch nicht voll absehbarer Einschränkung durch die neuere BFH-Rechtsprechung.

    Zukünftig: Besteuerung der laufenden Zahlungen im Rahmen der Abgeltungsteuer.

  • Veräußerungsergebnisse

    Geltendes Recht: Besteuerung des Gewinns – soweit nicht bereits über die Marktrendite erfasst – zum persönlichen Steuersatz nur bei Veräußerung innerhalb eines Jahres.

    Zukünftig: Bei allen Veräußerungen nach dem volle Besteuerung des Gewinns zum Abgeltungsteuersatz.

    Auswirkungen

    Bei hohem persönlichem Steuersatz wirkt sich die Neuregelung günstig aus. Grundsätzlich sind die laufenden Erträge beim Schuldner als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein teilweises Mehr an Finanzierungsneutralität kann sich aus der Zinsschranke und den Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer ergeben.

    Die allgemeine Veräußerungsgewinnbesteuerung vermeidet in Zukunft die mit dem geltenden Recht verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten. Die neueste BFH-Rechtsprechung ist nicht immer überzeugend.

11. Festzinsanleihen

  • Laufende Erträge

    Geltendes Recht: Besteuerung mit persönlichem Steuersatz. Bei offenem Ausweis werden die gezahlten Stückzinsen als negative Einnahmen und erhaltene Stückzinsen als normale Einnahmen behandelt.

    Zukünftig: Abgeltungsteuer.

  • Veräußerungsergebnisse

    Geltendes Recht: Besteuerung des Gewinns zum persönlichen Steuersatz nur bei Veräußerung innerhalb eines Jahres.

    Zukünftig: Bei Erwerb nach dem Immer Besteuerung des Gewinns zum Abgeltungsteuersatz.

    Auswirkungen

    Bei hohem persönlichem Steuersatz wirkt sich die Neuregelung günstig aus. Grundsätzlich sind die laufenden Erträge beim Schuldner als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ein teilweises Mehr an Finanzierungsneutralität kann sich aus der Zinsschranke und den Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer ergeben.

    Wegen der allgemeinen Veräußerungsgewinnbesteuerung verlieren die „steueroptimierten” Anlagen (Unterpari-Erwerb von Papieren aus früheren Niedrigzinsphasen) ihren Vorteil.

12. Zertifikate (ohne Garantiezertifikate)

  • Laufende Erträge

    Fallen normalerweise nicht an

  • Veräußerungsergebnisse

    Geltendes Recht: Besteuerung des Gewinns zum persönlichen Steuersatz nur bei Veräußerung innerhalb eines Jahres.

    Zukünftig: Bei Erwerb nach dem immer Besteuerung des Gewinns zum Abgeltungsteuersatz. Zusätzliche Erfassung bei Erwerb nach dem und Veräußerung nach dem .

    Auswirkungen

    Beachtliche Rechtsvereinfachung, weil nicht mehr zwischen Finanzinnovationen und diesen Zertifikaten unterschieden werden muss.

13. Termingeschäfte

  • Begriff

    Entscheidendes Kriterium ist der bloße Differenzausgleich anstelle der realen Lieferung der Wirtschaftsgüter.

  • Besteuerung

    Geltendes Recht: nur steuerpflichtig mit persönlichem Steuersatz bei Differenzausgleich innerhalb eines Jahres.

    Zukünftig: Bei Vertragsschluss nach dem steuerpflichtig zum Abgeltungsteuersatz unabhängig von Fristen.

    Auswirkungen

    Gewisse Rechtsvereinfachung, weil die Fälle der realen Lieferung des Basiswertes und des reinen Differenzausgleichs gleich behandelt werden. Durch den Wegfall der Jahresfrist wird die Steuerpflicht allerdings deutlich ausgeweitet. Einen gewissen Ausgleich bietet die Möglichkeit zum Verlustausgleich.

14. Sparpläne (ohne Riesterverträge)

  • Laufende Erträge

    Geltendes Recht: Bei Gutschrift und bei Fondssparplänen auch bei Thesaurierung Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz.

    Zukünftig: Abgeltungsteuersatz.

  • Veräußerungsergebnisse

    Geltendes Recht: Bei Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter wie z.B. Investmentanteilen vor dem Besteuerung zum persönlichen Steuersatz nur bei Veräußerung innerhalb eines Jahres.

    Zukünftig: Bei Erwerb z.B. der Investmentanteile nach dem volle Besteuerung des Veräußerungsgewinns zum Abgeltungsteuersatz.

    Auswirkungen

    Eindeutige Ausweitung der Steuerpflicht. Gegenüber dem Argument der Alters-Vorsorge muss immer wieder betont werden, dass es sich hierbei nur um ein nicht objektiv überprüfbares Motiv des Steuerpflichtigen handelt. Der Gesetzgeber begrenzt seine Begünstigung konsequent auf die Produkte, bei denen die Sicherstellung der Einnahmen für das Alter produktimmanent ist (Riester; Rürup, private Rentenversicherung).

15. Kapitallebensversicherungen

  • Grundsatz

    Umfang der Besteuerung ist abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

  • Vertragsabschluss vor dem :

    Versicherungsleistungen oder Rückkauf durch das Versicherungsunternehmen meist steuerfrei, in Ausnahmefällen Steuerpflicht der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen mit dem persönlichen Steuersatz. Bei Steuerpflicht des Rückkaufs ist demnächst auch der Verkauf an Dritte steuerpflichtig. Bei Leistungen des Versicherungsunternehmens Steuerabzug von 25 %, der zurzeit nur Vorauszahlungs-, demnächst aber Abgeltungswirkung hat.

  • Bei Vertragsschluss nach dem :

    Steuerpflicht mit dem Unterschiedsbetrag, bei 12-jähriger Laufzeit und Alter von 60 Jahren wird nur der hälftige Unterschiedsbetrag angesetzt. Zurzeit Kapitalertragsteuerabzug auf (hälftigen) Unterschiedsbetrag mit nachfolgender Veranlagung zum persönlichen Steuersatz. Demnächst grundsätzlich Abgeltungsteuer, aber Berücksichtigung des halben Unterschiedsbetrags im Rahmen der Veranlagung.

    Auswirkungen

    Begrenzung des Steuersatzes wirkt sich günstig aus. Der Ansatz des hälftigen Unterschiedsbetrags wird fortgeführt, dies geschieht aber nur in der Veranlagung.

16. Private Rentenversicherungen

  • Bei privaten Rentenversicherungen bleiben wie bisher die Erträge während der Ansparphase steuerfrei und nur der Ertragsanteil in den Rentenleistungen wird besteuert. Keine Änderung durch die Einführung der Abgeltungsteuer.

    Auswirkungen

    Keine direkten Auswirkungen; ob die geänderte Besteuerung der konkurrierenden Anlageformen sich auswirkt, kann nicht sicher prognostiziert werden.

17. Riester-Verträge

  • In der Ansparphase keine Besteuerung (unabhängig davon, ob die Beiträge gefördert wurden). In der Auszahlungsphase nachgelagerte Besteuerung. Soweit die Leistungen auf geförderten Beiträgen beruhen erfolgt eine Erfassung der Leistung zu 100 % mit dem persönlichen Steuersatz. Soweit die Leistungen nicht auf geförderten Beiträgen beruhen, richtet sich der mit dem persönlichen Steuersatz erfasste Betrag nach der Art der gewährten Leistung (bei Rentenauszahlung Ansatz mit dem Ertragsanteil; Bei Kapitalauszahlung in der Regel Ansatz des Unterschiedsbetrages ggf. hälftiger Unterschiedsbetrag). Keine Änderung durch die Einführung der Abgeltungsteuer.

    Auswirkungen

    Keine direkten Auswirkungen; ob die geänderte Besteuerung der konkurrierenden Anlageformen sich auswirkt, kann nicht sicher prognostiziert werden.

18. Basisversorgung (Rürup)

  • In der Ansparphase keine Besteuerung. In der Auszahlungsphase nachgelagerte Besteuerung. Es gilt die im Bereich der gesetzlichen Renten anzuwendende Kohortenbesteuerung. D.h. ein vom Jahr des Rentenbeginns abhängiger Teil der Rente wird mit dem persönlichen Steuersatz besteuert (im Jahr 2040 unterliegen alle dann beginnenden Renten zu 100 % der nachgelagerten Besteuerung). Keine Änderung durch die Einführung der Abgeltungsteuer.

    Auswirkungen

    Keine direkten Auswirkungen; ob die geänderte Besteuerung der konkurrierenden Anlageformen sich auswirkt, kann nicht sicher prognostiziert werden.

19. Vermietete Immobilien

  • Laufende Erträge

    Nach altern und neuem Recht Besteuerung der Einkünfte (Einnahmen ./. Werbungskosten) mit dem persönlichen Steuersatz.

  • Veräußerungsergebnisse

    Nach altern und neuem Recht Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung nur bei Haltedauer unter 10 Jahren. In einer solchen kurzen Frist erlittene Veräußerungsverluste nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgleichbar. Insoweit wirkt sich die Verschiebung der Veräußerungsgewinnbesteuerung für Kapitalanlagen von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nach § 20 Abs. 2 EStG aus.

    Auswirkungen

    Keine direkten Auswirkungen; ob die geänderte Besteuerung der konkurrierenden Anlageformen sich auswirkt, kann nicht sicher prognostiziert werden.

20. Eigengenutzte Immobilien

  • Laufende Erträge

    Keine Besteuerung (Konsumgutlösung)

  • Veräußerungsergebnisse

    Meist keine Besteuerung bei durchgängiger Eigennutzung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

    Auswirkungen

    Keine direkten Auswirkungen; ob die geänderte Besteuerung der konkurrierenden Anlageformen sich auswirkt, kann nicht sicher prognostiziert werden.

21. Gewerbliche geschlossene Fonds

  • Für diese ändert sich durch die Abgeltungsteuer nichts, u.U. wirken sich andere Regelungen der Unternehmensteuerreform (Zinsschranke oder Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer) aus.

    Auswirkungen

    Keine direkten Auswirkungen; ob die geänderte Besteuerung der konkurrierenden Anlageformen sich auswirkt, kann nicht sicher prognostiziert werden. Die allgemeine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalanlagen, die bisher nicht existierte, könnte allerdings zu einer relativen Verbesserung führen.

22. Geschlossene Immobilienfonds

  • Für diese ändert sich durch die Abgeltungsteuer nichts.

    Auswirkungen

    Keine direkten Auswirkungen; ob die geänderte Besteuerung der konkurrierenden Anlageformen sich auswirkt, kann nicht sicher prognostiziert werden. Die allgemeine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalanlagen unabhängig von der Haltedauer könnte aber die Konkurrenzfähigkeit erhöhen, weil bei Immobilien die Zehnjahresfrist nicht verändert wird.

23. Geschlossene Fonds mit Kapitalanlagen

  • Laufende Erträge

    Geltendes Recht: Erträge sind zurzeit steuerpflichtig und werden nach Berücksichtigung von Werbungskosten mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Zukünftig Einnahmen unterliegen – ggf. nach Kürzung um den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro – der Abgeltungsteuer.

    Leverage durch hohe Fremdfinanzierung ist nicht mehr möglich.

  • Veräußerungsgewinne

    Geltendes Recht: Steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz und Halbeinkünfteverfahren nur bei Verkauf innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Bei einer (durchgerechneten) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von 1 % und mehr besteht nach geltendem Recht unabhängig von der Haltedauer eine Steuerpflicht zum persönlichen Steuersatz unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens (§§ 17 und 3 Nr. 40 EStG).

    Zukünftig: Bei Anschaffung der einzelnen Kapitalanlage, nicht des Fondsanteils nach dem greift die Steuerpflicht zum Abgeltungsteuersatz ein. Abweichendes gilt für eine (durchgerechnete) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von 1 % oder mehr. Hier erfolgt auch in Zukunft eine Besteuerung zum persönlichen Steuersatz mit Teileinkünfteverfahren.

    Auswirkungen

    Die Begrenzung des Steuersatzes wirkt sich günstig aus. Dieser Vorteil dürfte für steuergetriebene Gestaltungen aber durch die allgemeine Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen und die Begrenzung der Werbungskosten auf 801 Euro mehr als kompensiert werden.

    Einem Ausweichen in geschlossene gewerbliche Fonds steht die Mehrbelastung mit der Gewerbesteuer entgegen.

Bundesministerium der Finanzen v.

Fundstelle(n):
MAAAC-62397