Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Reichweite steuerschädlicher Gesellschafter-Fremdfinanzierungen bei der Zinsschranke
Hinweise zur praktischen Anwendung der „Gegenbeweisregelungen” in § 8a KStG n. F.
Die Regelungen der §§ 4h EStG und 8a KStG stellen massive Eingriffe in die steuerliche Einkunftsermittlung dar und weisen zahlreiche praktische Anwendungsprobleme auf.
Die Beschränkung der Regelungen auf das Inland bringt allerdings signifikante Erleichterungen und auch Gestaltungsmöglichkeiten mit sich.
Im Zentrum stehen dabei die Anwendung der Ausnahmeregelungen des § 4h Abs. 2 Satz 1 EStG.
Mit der „Zinsschranke” gem. § 4h Abs. 1 EStG wird der steuerliche Zinsausgabenabzug begrenzt. Ausnahmen sind für kleinere Unternehmen, „konzernfreie” Gesellschaften und Konzerngesellschaften mit nicht unterdurchschnittlicher Eigenkapitalausstattung vorgesehen (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a bis c EStG). Die beiden letztgenannten Ausnahmen setzen aber voraus, dass keine steuerschädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung i. S. des § 8a Abs. 2 und 3 KStG vorliegt. Für die praktische Umsetzung der Besteuerungs- und Nachweisregelungen ist zu beachten: Diese Beschränkungen gelten „nur” für inländische Finanzierungsaufwendungen.
I. Anwendungsbereich der „Zinsschranke”
Unter § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG fällt der „ Netto-Zinsaufwand” (d. h. der Überschuss der Zinsaufwendungen über die Zinserträge). Gem. § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG sind für Zwecke der Zinsschranke Vergütungen für Fr...