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Keine pauschale Umsatzbesteuerung
Teilweise Änderung der BFH-Rechtsprechung durch richtlinienkonforme Auslegung von § 24 UStG
In jüngster Zeit hatte sich der BFH gleich zweimal mit der Frage auseinander zu setzen, welche Tatbestände von § 24 UStG bei richtlinienkonformer Auslegung erfasst werden. Mit Urteil v. - V R 5/05 entschied der BFH, dass die einkommensteuerliche Handhabung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen keinen Einfluss auf ihre umsatzsteuerliche Beurteilung hat. Diese Ansicht hat der BFH nun mit Urteil v. - V R 56/05 auch in Bezug auf land- und forstwirtschaftliche Lieferungen bekräftigt.
Ausgangssachverhalt
Der Kläger ist Gärtnermeister und zieht in seinem Betrieb Baumschulkulturen, Blumen und Zierpflanzen heran. In den Streitjahren 1994 bis 1998 verkaufte der Kläger einerseits diese selbsterzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkte an Groß- und Einzelhändler und andererseits bot er diese zum Verkauf in drei Verkaufsgewächshäusern (im Folgenden: Laden) an den Endverbraucher an. Ebenso verkaufte der Kläger in seinem Laden neben den selbsterzeugten Waren zugekaufte landwirtschaftliche Produkte. Des Weiteren führte er in seinem Sortiment sog. Handelswaren, wie beispielsweise Blumentöpfe, Pflanzschalen, Keramikwaren, Servietten, Kerzen oder Dekorationsartikel.
In den Streitjahren versteuerte d...