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KSR Nr. 11 vom Seite 3

Erweiterter Verlustausgleich des Kommanditisten

Verlustausgleich bei Bestehen einer Unterbeteiligung

Dr. Dorothee Hallerbach

Entgegen der Rechtsprechung der Vorinstanz weist der BFH dem Tatbestandsmerkmal der Zurechnung in § 15a Abs. 1 Satz 3 EStG eigenständige materiellrechtliche Bedeutung zu, mit der Folge, dass trotz einer weitergehenderen Eintragung des Kommanditisten im Handelsregister ein Verlustausgleich insoweit nicht in Betracht kommt, als der Mitunternehmeranteil einem anderen Steuerpflichtigen zuzurechnen ist

S. 4

Umfang des Verlustausgleichs

Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Kommanditist seinen Verlust nicht ausgleichen oder abziehen, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG macht von diesem Grundsatz eine Ausnahme, soweit am Bilanzstichtag die im Handelsregister eingetragene Einlage die geleistete Einlage übersteigt. In diesem Fall kann bis zur Höhe der eingetragenen Haftsumme auch dann ein negatives Kapitalkonto ausgeglichen werden, wenn die Einlage nicht bis zu dieser Höhe erbracht ist.

§ 15a Abs. 1 Satz 3 EStG enthält jedoch die Gegenausnahme, nach der der solchermaßen erweiterte Verlustausgleich nur greift, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen ist und eine Vermögensminderung durch Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen wurde. Mit dieser Gegenausnahme ha...

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