BFH Beschluss v. - I B 28/07

Zustellung der Beschwerdeschrift und der Entscheidung über die Beschwerde an die Beteiligten

Gesetze: FGO § 60a

Instanzenzug:

Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen das Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben, mit der sie geltend macht, die Revision sei wegen Verfahrensmängeln, wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen der Erforderlichkeit einer Rechtsfortbildung zuzulassen. Am Verfahren sind neben der Klägerin weitere 532 Gemeinden und das Unternehmen, dessen Gewerbesteuer-Zerlegung streitig ist, als im finanzgerichtlichen Verfahren Beigeladene beteiligt. Der Senat hält es angesichts der Zahl der Beteiligten für zweckmäßig, in entsprechender Anwendung des § 60a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur solchen Beigeladenen die Beschwerdeschrift, weitere Schriftsätze der Beteiligten sowie die Entscheidung über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zuzustellen, die dies innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses ausdrücklich beantragen (vgl. , BStBl II 2007, 466).

Es wird darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe der § 60a Satz 7, § 56 FGO gegebenenfalls Wiedereinsetzung in die im Tenor ausgesprochene Antragsfrist (= innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Bundesanzeiger) in Betracht kommt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2316 Nr. 12
IAAAC-62154