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Zurückweisung eines niederländischen Belasting-Adviseur
Ein niederländischer Steuerberater ist grundsätzlich nicht zur Berufsausübung in Deutschland zugelassen und hier nur zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen befugt, wenn er als Berufsangehöriger gem. § 3 StBerG in Deutschland bestellt wurde. Die Regelung zur Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen in § 80 Abs. 7 AO verstößt nicht gegen EU-Recht.