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Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands bei der Betreuung abgeschlossener Lebensversicherungsverträge
Das FG Schleswig-Holstein sah in einem Aussetzungverfahren ernstliche Zweifel an der Nichtberücksichtigung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands bei der Betreuung abgeschlossener Lebensversicherungsverträge und ließ mit Beschluss v. - 2 V 233/06 die Aussetzung der Vollziehung zu. Mittlerweile sind auch beim FG Münster Verfahren in gleicher Angelegenheit anhängig. Noch nicht abgeschlossene Einspruchsverfahren können daher mit Zustimmung des Einspruchsführers gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen. Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann grundsätzlich entsprochen werden. Bei der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist zu beachten, dass diese nur auf der Basis einer Rückstellung erfolgen kann, die nach den tatsächlich im Einzelfall voraussichtlich anfallenden Betreuungsaufwendungen bemessen ist. ...