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Landeszuschüsse an eine Privatschule
Landeszuschüsse für den Betrieb einer staatlich anerkannten Ersatz- und Ergänzungsschule sind nicht nach § 3 Nr. 11 Satz 1 erste Alternative EStG steuerfrei, wenn die Regelung zur Zuschussgewährung – wie in §§ 17 bis 19 PSchG BW – die Hilfsbedürftigkeit des Schulträgers tatbestandlich nicht voraussetzt. Auch eine Beihilfe gem. § 3 Nr. 11 Satz 1 zweite Alternative EStG setzt die Hilfsbedürftigkeit des Empfängers voraus. An den Träger einer Privatschule geleistete Landeszuschüsse sind keine „unmittelbare” Beihilfe i. S. des § 3 Nr. 11 Satz 1 zweite Alternative EStG, da sie nicht direkt an den in Ausbildung Befindlichen gewährt werden.