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Mehrfache Bescheidänderung wegen irriger Sachverhaltsbeurteilung
Die mehrmalige Berichtigung der Einkommensteuerbescheide für die Vorjahre wegen irriger Beurteilung mehrerer Sachverhalte im Zusammenhang mit bestimmten ausländischen Einkünften – zunächst zu Lasten des Steuerpflichtigen wegen nun als richtig erkannter voller inländischer Steuerpflicht; danach zu seinen Gunsten wegen währungsbedingter Minderungen – rechtfertigen es nicht, Jahre später den Einkommensteuerbescheid des Streitjahrs gestützt auf § 174 Abs. 4 AO zu seinen Lasten zu ändern, in dem die streitigen Einkünfte wegen unterlassener Ermittlungen des Finanzamts bisher überhaupt nicht angesetzt waren.