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Offenbare Unrichtigkeit bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nach Ergehen eines Betriebsprüfungsberichts
Eine offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 129 AO liegt nicht vor, wenn das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung eines Einkommensteuerbescheids aufhebt, weil der Veranlagungsbeamte nach Erlass eines Betriebsprüfungsberichts, der eine aus den zusammenveranlagten Ehegatten bestehende Grundstücksgemeinschaft hinsichtlich der Umsatzsteuer betrifft, möglicherweise der Auffassung war, die Prüfung habe sich auch auf die Einkommensteuer erstreckt.