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Zentrale Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen
Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) obliegt die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG). Das BZSt sammelt und wertet Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO über ausländische Beteiligungen aus und bestimmt nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, das für die Besteuerung örtlich zuständige Finanzamt, wenn sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig halten oder wenn sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit bestehen. Die Finanzbehörden von Bund und Ländern sowie andere Behörden und Gerichte arbeiten mit dem BZSt nach den allgemeinen Grundsätzen über die Amtshilfe (§§ 111 ff. AO) zusammen. Die „Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen” (IZA) erteilt entsprechende Auskünfte ...