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Wohnungseigentumsrecht | Anfechtung eines Beiratsbeschlusses
Beschlüsse eines Verwaltungsbeirats (§ 29 WEG) – die dieser gemäß der ihm durch die Teilungserklärung zugewiesenen Beschlusskompetenz über die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans trifft – können nicht gemäß § 46 Abs. 1 WEG angefochten werden. Ein Beschluss des Verwaltungsbeirats ist nichtig, wenn er hinsichtlich der Verwaltungskosten von dem Verteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung abweicht oder ansonsten gegen das Gesetz, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer oder die Gemeinschaftsordnung verstößt ().