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Körperschaftsteuer | Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung
Auch wenn eine Genossenschaft bei Vereinbarungen mit dem Vorstand durch den Aufsichtsrat vertreten wird, kann eine vertragliche Gestaltung zwischen der Genossenschaft und ihrem Vorstandsmitglied, das zugleich Genosse ist, einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds und nicht auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen ausgerichtet sein. Sagt eine Genossenschaft ihrem Vorstandsmitglied zwei Monate vor dessen Eintritt in den Ruhestand eine Pension zu, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Das gilt auch, wenn die Zusage nur in moderater Höhe erteilt wird, eine Versorgungslücke des Vorstandsmitglieds abdecken soll und der durch die Versorgungszusage begünstigte Genosse im Zusagezeitpunkt keine beherrschende Stellung innehat. Prämien des Arbeitgebers fü...