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Drohende Verluste aus teilfertigen Bauleistungen
Bereits seit 1997 dürfen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften steuerrechtlich nicht gebildet werden (§ 5 Abs. 4a EStG). Dieses Passivierungsverbot tritt in Bilanzierungskonkurrenz zum Ansatz eines niedrigeren Teilwerts gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in den Fällen, in denen Bauunternehmen auf einem Grundstück des Auftraggebers Bauwerke erstellen, die verlustträchtig sind. Ist am Bilanzstichtag bereits erkennbar, dass von einem Bauunternehmen noch nicht fertig gestellte Bauleistungen nicht kostendeckend durchgeführt werden können, stellt sich die Frage, ob der Verlust am Bilanzstichtag als vollständig realisiert anzusehen oder nur mit der anteiligen Quote zu berücksichtigen ist, die dem Fertigstellungsgrad des Werkes entspricht.
I. Sachverhalt und Aufgaben
Die X-KG betreibt ein Bauunternehmen und führt überwiegend Werklieferungs- und Werkleistungsverträge sowie alle vergleichbaren Leistungen im Baugewerbe aus. Für jede Baustelle hat sie ein Baukonto eingerichtet. Herstellungskosten und Fertigungsgrad werden zum Bilanzstichtag ermittelt.
Die bis zum angefallenen Herstellungskosten für eine unfertige Bauleistung auf einem fremden Grundstück betragen 120.00...