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Offenlegung von Jahresabschlüssen im Internet in der Praxis
Die Umsetzung der Regelungen des EHUG
Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurde die Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen in zweierlei Hinsicht geändert: Zum einen wurden die Sanktionen bei fehlender Offenlegung verschärft, zum anderen sind die Abschlüsse im elektronischen Unternehmensregister verfügbar. Dabei reichen die Unternehmen oder deren Steuerberater die Daten immer häufiger elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ein. Dieser Beitrag stellt die praktische Umsetzung dieser Pflichten dar und schließt damit an die grundlegenden Ausführungen in BBK 22/2006 an (NWB AAAAC-19364). S. 1132
I. Offenlegungspflichten
1. Elektronische Einreichung bei der zuständigen Behörde
Mit dem hat das elektronische Zeitalter bei der Offenlegung Einzug gehalten. Demnach sind die nach §§ 325 ff. HGB offenzulegenden Unterlagen grundsätzlich elektronisch einzureichen.
Jahresabschlüsse, die Zeiträume bis zum betreffen, sind beim örtlich zuständigen Amtsgericht (Registergericht) elektronisch einzureichen; dies geschieht über die virtuelle Poststelle, das „Elektronische Gericht...