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Rabattgewährung durch nahestehende Gesellschaft
Ein Arbeitgeber muss den von einem Dritten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis geleisteten Arbeitslohn selbst dem Lohnsteuerabzug unterwerfen, wenn der Dritte in die Zahlung nur als Leistungsmittler des Arbeitgebers eingeschaltet ist und der Arbeitgeber selbst der den Arbeitslohn Zahlende bleibt. Der Dritte – hier: nahestehende Gesellschaft – ist nicht Leistungsmittler, wenn er eigene Verpflichtungen aus den mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Kaufverträgen erfüllt, nicht aus Anlass eines Auftrags des Arbeitgebers, sondern auf entsprechende Nachfrage der Arbeitnehmer tätig wird, der Arbeitgeber über das Ob und den Umfang der von seinen Arbeitnehmern getätigten Käufe nicht informiert ist und weder rechtlich noch tatsächlich eine Handhabe hat, auf die zwischen seinen Arbeitnehmern und...