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Anfechtung eines Richtigstellungsbescheids
Die Beteiligung eines Vertriebsunternehmens an einem Produktionsunternehmen ist dem Betriebsvermögen des Vertriebsunternehmens zuzurechnen, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit einer von dieser ausgeübten Tätigkeit steht und sich deshalb die Beteiligungserträge bei funktionaler Betrachtungsweise als Nebenerträge der aktiven Betriebsstättentätigkeit darstellen. Die Geschäftsführertätigkeit bei mehreren Kapitalgesellschaften ist im ersten Jahr nach einer Konzernumstrukturierung nicht gehaltsmindernd zu berücksichtigen, wenn hiermit für alle an der Umstrukturierung beteiligten Unternehmen ein administrativer Mehraufwand verbunden ist. Bei einem Richtigstellungsbescheid nach § 182 Abs. 3 AO handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, dessen Regelungsgehalt nur die Richtigstel...