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NWB direkt Nr. 44 vom Seite 1

Besteuerung der Gewinne von Zweigniederlassungen

Finanzverwaltung erläutert Berechnungsverfahren

Julia Hermann

Der EuGH hatte mit , entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Betriebsstätten einerseits und Tochtergesellschaften von ausländischen EU-Kapitalgesellschaften andererseits mit den gemeinschaftsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten nach Art. 43 und 48 EG bzw. vormals Art. 52 i. V. mit Art. 58 EGV nicht vereinbar ist. Demnach ist der Steuersatz, der auf die Gewinne einer Zweigniederlassung anzuwenden ist, nach Maßgabe des Steuersatzes zu ermitteln, der im Fall der Ausschüttung der Gewinne einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft insgesamt anzuwenden ist. Mit erläutert das BMF anhand von Beispielen, wie die Gesamtsteuerbelastung der Betriebsstätte zu ermitteln ist.

Steuersatz für Betriebsstätten bis 1999 europarechtswidrig

Die Bestimmung der Höhe des Steuertarifs fällt in die Kompetenz der Mitgliedstaaten. Ausländische Kapitalgesellschaften, die hinsichtlich ihrer rechtlichen Struktur einer deutschen Kapitalgesellschaft entsprechen und im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, sind mit ihren inländischen Einkünften beschränkt körper S. 2schaftsteuerpflichtig. ...

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