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Einheitsbewertung und Grundsteuer verfassungswidrig
Finanzgerichtsbarkeit und Bundesverfassungsgericht sind gefordert
Die Grundsteuer in Deutschland basiert auf Grundstückswerten (Einheitswerten), die in den alten Bundesländern nach Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Bundesländern nach Wertverhältnissen von 1935 ermittelt werden. Das BVerfG wendet in seinem Beschluss v. zur Erbschaftsteuer das Gleichbehandlungsgebot nach Grundsätzen an, die auch für die Grundsteuer Berücksichtigung finden müssen. Das Festhalten an Wertverhältnissen 1935 bzw. 1964 kann das vom Grundgesetz geforderte Mindestmaß an Gleichbehandlung nicht mehr sicherstellen. Aus verfassungsrechtlichen, aber auch aus verwaltungsökonomischen Gründen besteht dringender Handlungsbedarf. Die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen führen zu erheblichen Wertverzerrungen und unterschiedlichen Grundsteuerbelastungen für baugleiche Gebäude und Wohnanlagen. Einigungsbedingte Sonderregelungen waren in den neuen Ländern für eine Übergangszeit hinnehmbar, stehen aber auf Dauer nicht mit dem Grundsatz des Gleichbehandlungsgebots in Einklang. Siebzehn Jahre nach der Wiedervereinigung ist festzustellen: Die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer sind verfassungswidrig.