Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Besteuerung des Carried Interest
Überblick über die derzeitige Rechtslage und die geplanten Änderungen
Die Besteuerung von Wagniskapital und die Frage der Notwendigkeit einer steuerlichen Förderung dieser Branche ist nicht erst seit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) in der politischen und steuerrechtlichen Diskussion. Neben der schwierigen Abgrenzung von vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit der Venture Capital und Private Equity Fonds (im weiteren Text Wagniskapitalfonds) ist vor allem die Besteuerung des sog. Carried Interest bereits seit 2001 ein wichtiges Thema. Der nachfolgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die derzeitige Rechtslage und die geplanten Rechtsänderungen.
I. Definition des Carried Interest
Der Carried Interest ist der erhöhte Gewinnanteil, den die Initiatoren von Wagniskapitalfonds (im Fachjargon auch Carry Holder genannt) für ihre erfolgreiche Tätigkeit neben ihrem quotalen Gewinnanteil erhalten. Er beträgt in der Regel ca. 20 % des erwirtschafteten Gewinns. S. 3848
Strittig war lange, ob es sich beim Carried Interest um einen disquotalen Gewinnanteil aus der Veräußerung eines Anteils an einer ...