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Die Grundsteuer und der vernachlässigte Gleichheitssatz
Ist der Korridor zur Verfassungswidrigkeit inzwischen durchschritten?
Vor dem 1. Senat des BVerfG ist seit dem unter dem Az. 1 BvR 1334/07 erneut eine Verfassungsbeschwerde zur Grundsteuer anhängig, nachdem das OVG Münster und das VG Düsseldorf die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer B zuvor bestätigt hatten (vgl. Leuchtenberg, NWB Beratung aktuell 6/2006). Gleichzeitig wird Aufhebungs- und Änderungsanträgen zur Grundsteuer mit Hinweis auf die Allgemeinverfügung v. nicht stattgegeben. Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Klageweg vor den Finanzgerichten eröffnet (Klagefrist vom bis ). Es stellt sich die Frage, welche Chancen mögliche neue Klagen haben.
I. Entscheidungen der Gerichte im Hinblick auf die Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung v. - S 0338 (BStBl 2007 I S. 274) soll es den Finanzämtern ermöglichen, die „massenhaft eingegangenen Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie auf Fortschreibung des Einheitswerts oder auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags effizient abzuwickeln”, soweit mit den Anträgen geltend gemacht wird, das sei verfassungswidrig.