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SteuerStud Nr. 11 vom Seite 537

Vorbereitung auf den mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung

von Walter Knoll und Dr. Oliver Zugmaier, beide München

Die Steuerberaterprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsabschnitte (§ 37 Abs. 2 StBerG): eine schriftliche Prüfung mit drei Prüfungsklausuren (§§ 16 bis 25 DVStB ) und eine mündliche Prüfung (§§ 26 bis 28 DVStB). Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung damit nicht bestanden (§ 25 Abs. 2 DVStB). Aus § 28 DVStB ergibt sich, dass die mündliche Prüfung dasselbe Gewicht wie die schriftliche Prüfung hat: Die Steuerberaterprüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt (bestätigt durch ).

I. Allgemeines

Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und sechs Prüfungsabschnitten, die von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses jeweils gesondert benotet werden. Sodann wird für die Leistung in der mündlichen Prüfung eine Gesamtnote gebildet (§ 27 DVStB). An den Kurzvortrag der Prüfungsbewerber schließen sich sechs Prüfungsabschnitte an, die in der Prüfungstätigkeit jedes der sechs Mitglieder des Prüfungsausschusses bestehen. Es werden Fragen aus den acht...

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