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Auch Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Lehrtätigkeit in anderem EU-Mitgliedstaat steuerfrei
In seinem Schlussantrag vom in der Rs. C-281/06 (Jundt) hat der Generalanwalt beim EuGH zur steuerlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen Stellung genommen.
Das Verfahren geht auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH zurück. Der Kl. des Ausgangsverfahrens (Herr Jundt) ist ein deutscher Rechtsanwalt, der in Deutschland lebt und arbeitet. Er nahm 1991 gegen eine Vergütung i. H. von 5.760 FRF einen 16 Stunden umfassenden Lehrauftrag an der Universität Straßburg wahr. Nach Abzug französischer Sozialabgaben erhielt er dafür eine Nettozahlung i. H. von 4.814,79 FRF. Das deutsche FA unterwarf diesen Betrag der Einkommensteuer.
Den Hinweis auf § 3 Nr. 26 EStG wiesen das FA und das FG zurück. Die Steuerbefreiung bis 2.400 DM (1.848 €) für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen werde nur im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kir...