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Arbeitshilfe - Stand: 18.10.2007

Code of Corporate Governance/Audit Committee Charter

Prof. Dr. Achim Albrecht

Um im internationalen Geschäftsumfeld jegliche Verwechslungsgefahr mit der sog. „Entsprechenserklärung” börsennotierter Gesellschaften zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex” gem. § 161 AktG zu vermeiden, sollte für den Code of Corporate Governance der ebenfalls gebräuchliche Begriff „Audit Committee Charter” gebraucht werden.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex gibt über den Weg der Selbstverpflichtung Unternehmen Normen und Werte für eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung vor, wobei sowohl Entsprechung als auch Abweichung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Die erreichte Transparenz über Themen wie „Organe der Gesellschaft und ihr Zusammenwirken” sowie „Rechnungslegung und Abschlussprüfung” soll insbesondere institutionelle Investoren unverfälscht über die Lage der Gesellschaften aufklären.

Nicht börsennotierte Aktiengesellschaften oder Unternehmen anderer Rechtsform sollten im internationalen Geschäftsumfeld nicht auf eine an den Code of Ethics angehängte oder davon separierte „Audit Committee Charter” verzichten. Auch ohne Bezug auf spezifisch amerikanische gesetzliche Erfordernisse, machen Gesellschaft und ...

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