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Anforderung an ein Wertgutachten
Ein Verkehrswertgutachten ist nicht dazu geeignet, einen niedrigeren gemeinen Wert eines bebauten Grundstücks i. S. des § 146 Abs. 7 BewG nachzuweisen, wenn der Gutachter den Verkehrswert aus dem geringeren Ertragswert herleitet und den erheblich höheren von ihm festgestellten Sachwert völlig unberücksichtigt lässt. Dies erscheint unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt, selbst wenn der Ertragswert aufgrund der erzielbaren Mieten und aufgrund Leerstands hinter den Erwartungen des Steuerpflichtigen zurückbleiben sollte.