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Liegestuhlvermietung auf Seebäderschiffen als eigenständige Leistung
Die Vermietung von Liegestühlen an Fahrgäste auf Seebäderschiffen ist eine eigenständige Leistung und keine unselbständige Nebenleistung zur Beförderungsleistung. Die Inanspruchnahme eines Liegestuhls auf dem Sonnendeck eines Schiffs während einer Seereise hat eine eigenständige Bedeutung, die von der Beförderung auf dem Schiff losgelöst ist. Der Ort der erbrachten Vermietungsleistung ist das Seebäderschiff (§ 3a Abs. 1 Satz 2 UStG). Sind die Schiffe auf ihren Fahrten nur zum Teil im Inland des § 1 Abs. 2 UStG, sind die Leistungen nur zum Teil steuerbar.