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Feststellungslast bei Geschäftsführer-Haftung
Die Haftung nach §§ 34, 35, 59 AO setzt voraus, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerschaden eine adäquate Kausalität besteht. Die adäquate Kausalität ist nicht gegeben, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Steuerschuldner, nachdem die Steuer entstanden ist, in der Lage gewesen ist, diese zu bezahlen. Das Finanzamt trifft die objektive Feststellungslast für den Nachweis der adäquaten Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerschaden.