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Straßenverkehrsrecht | Keine anteilige Haftung des Leasinggebers bei Autounfall des Leasingnehmers
Ein Leasinggeber, der Eigentümer, aber nicht Halter des Leasing-Fahrzeugs ist, muss sich bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen, wenn er vom Unfallgegner Schadensersatzanspruch wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug (§ 823 BGB) geltend macht. Der BGH lehnt dies bei sog. deliktischen Ansprüchen des Leasinggebers als nicht haltendem Kraftfahrzeugeigentümer ab, da es hierfür an einer Zurechnungsnorm fehlt ( NWB LAAAC-57676).