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Haftungsgefahren in der Unternehmenskrise der GmbH
Wie Geschäftsführer eine persönliche Haftung vermeiden können
Veranlasste ein Geschäftsführer einer GmbH in der Krise noch die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, musste er damit rechnen, vom Insolvenzverwalter später hierfür persönlich in Anspruch genommen zu werden. Zahlte er die Beiträge aber nicht, machte er sich strafbar wegen der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen. Er hatte also oft nur die Wahl zwischen Pest und Cholera. Dieses Dilemma hat die Rechtsprechung nun entschärft. Der Beitrag zeigt Handlungsempfehlungen, wie ein Geschäftsführer in der Krise eine persönliche Haftung begrenzen oder vermeiden kann.
I. Gesellschaftsrechtlicher Hintergrund: Pflichtenkollision
Der GmbH-Geschäftsführer muss spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder bei einer vorliegenden Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 64 Abs. 1 GmbHG. Der Geschäftsführer ist der juristischen Person, d. h. der GmbH gegenüber auch zum Ersatz der Zahlungen verpflichtet, die er ab dem Zeitpunkt veranlasst, zu dem ein derartiger Insolvenzantragsgrund gegeben ist. Dieses Prinzip der Massesicherung ist in § 64 Abs. 2 GmbHG S. 1094verankert. Es will die Gesamtheit der Gläu...