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Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung
BFH lässt Abzug auch bei Pflegestufe 0 zu
Krankheiten oder eine Behinderung können im Einzelfall von den Betroffenen hohe finanzielle Aufwendungen fordern. Auch wenn die Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden kann, trägt sie nur einen Teil dieser Aufwendungen. Ob für den übersteigenden Teil ganz oder teilweise ein Steuerabzug möglich ist, hat daher für die Betroffenen gegebenenfalls erhebliche Bedeutung. Der BFH hat sich mit mit der Frage befasst, ob Pflegeaufwendungen auch dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn für die pflegebedürftige Person die Pflegestufe 0 gilt.
Pflegebedürftigkeit Stufe 0
Die Klägerin lebt seit mehreren Jahren in einem Alten- und Pflegeheim. Im Streitjahr, 1999, war in ihrem Schwerbehindertenausweis ein Grad der Behinderung von 90 % ausgewiesen. Da der Zeitaufwand für die pflegerischen Leistungen weniger als 45 Minuten pro Tag betrug, lag keine Pflegebedürftigkeit nach den Stufen I - III im Sinne des SGB XI vor.
Die Vereinbarungen des Heimträgers mit dem Sozialhilfeträger sahen für Unterkunft und Verpflegung der Heimbewohner sowie für die Erbringung von Pflegeleistungen jeweils gesonderte Beträ...