Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ansatz außergewöhnlicher Belastungen oberhalb der Pauschsätze für Schwerbehinderte
Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, können grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das gilt im angemessenen Rahmen auch für Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Angemessen sind indes nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15 000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der km-Pauschbeträge, die in den EStR bzw. LStR für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind. Bei außergewöhnlichen Umständen kommt eine Überschreitung der Pauschsätze bei der Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung eines Schwerbehinderten in Betracht. U...