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FG Niedersachsen 09.02.2007 11 K 736/05, NWB direkt 42/2007 S. 5

Ansatz außergewöhnlicher Belastungen oberhalb der Pauschsätze für Schwerbehinderte

Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, können grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das gilt im angemessenen Rahmen auch für Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Angemessen sind indes nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15 000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der km-Pauschbeträge, die in den EStR bzw. LStR für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind. Bei außergewöhnlichen Umständen kommt eine Überschreitung der Pauschsätze bei der Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung eines Schwerbehinderten in Betracht. U...

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