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Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2, § 7i Abs. 2 EStG
Etwaige Klagen der Finanzbehörden gegen die Bescheinigungen nach § 7h Abs. 2, § 7i Abs. 2 EStG sind mit einem erheblichen Prozessrisiko behaftet. Die Zulässigkeit derartiger Klagen wird demnach hauptsächlich, unabhängig vom einschlägigen Klagetypus an der mangelnden Klagebefugnis scheitern. Daher sollen die Finanzbehörden bei den für die Denkmalämter oder Gemeinden zuständigen Aufsichtsbehörden darauf hinwirken, dass im Wege der Aufsicht eine Änderung der Bescheinigung eingefordert wird. Danach soll bei offensichtlich unrichtigen Bescheinigungen i. S. des § 7i Abs. 2 EStG ein Konsens über die zuständigen Oberbehörden erzielt werden. Bei Bescheinigungen i. S. des § 7h Abs. 2 EStG ist eine Einigung über die zuständige Landesaufsichtsbehörde oder die zuständige Kommunalaufsicht zu erzielen.