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Gewerbesteuer | Verfassungsmäßigkeit der Anwendungsregelung des § 36 Abs. 9 GewStG i. d. F. des JStG 2007
Der IV. Senat des , nv NWB JAAAC-60068, dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die zu § 10a Satz 4 und 5 GewStG i. d. F. des JStG 2007 ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 9 GewStG i. d. F. des JStG 2007 insoweit verfassungswidrig ist, als danach für den Erhebungszeitraum 1999 bei einer Mitunternehmerschaft der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug im Falle des Ausscheidens eines Mitunternehmers in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitunternehmers geltende Gesetz vorsah. Nach Ansicht des vorlegenden Senats begründet § 36 Abs. 9 GewStG i. d. F. des JStG 2007 eine echte Rückwirkung, die gem. Art. 20 Abs. 3 GG i. V. mit Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ist, soweit sie sich steuererhöhend auswirkt (Az. beim BVerfG: 1 BvL 4/07).