Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2365 A - St 32 2

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2008

I. Rechtliche Grundlagen

Für die Bearbeitung der Lohnsteuer-Ermäßigungsanträge 2008 sind die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes – EStG 2002 – i. d. F. vom (BStBl I S. 1209), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom (BGBl 2007 I S. 914) zu beachten.

Außerdem sind zu beachten

Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens 2008 sind insbesondere folgende Neuregelungen zu beachten:

1. Spenden und Mitgliedsbeiträge (§ 10b EStG, § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV)

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO können ab 2007 insgesamt bis zu

  • 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (bisher 5 % bzw. 10 %) oder

  • alternativ bis zu vier Promille (bisher zwei Promille) der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter

als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b Abs. 1 EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements – das Gesetz muss noch vom Bundesrat verabschiedet werden –).

Die bisherige Großspendenregelung (zeitlich beschränkter Vor- und Rücktrag von Einzelspenden von mehr als 25.565 €) entfällt ab 2007. Das Gleiche gilt für den Zusatzhöchstbetrag von 20.450 € für Zuwendungen an Stiftungen. Soweit Spenden und Mitgliedsbeiträge im VZ nicht abgezogen werden können, werden sie künftig zeitlich uneingeschränkt vorgetragen. Der Höchstbetrag für die Berücksichtigung von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung wurde von 307.000 € auf 1 Mio. € angehoben. Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine sind nunmehr auch bei einer Gegenleistung durch die geförderte Einrichtung (z.B. Jahresgaben, verbilligter Eintritt, Veranstaltungen für Mitglieder) als Sonderausgaben abziehbar.

Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen von nicht mehr als 200 € (bisher 100 €) genügt ab dem VZ 2007 in bestimmten Fällen (z.B. der Empfänger der Beträge ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle) als vereinfachter Spendennachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements).

Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2008 wurden die Abfragen in Abschnitt D III Nr. 7 des Vordrucks LSt 3 ABC 2008 an die geänderte Rechtslage angepasst.

2. Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (§§ 1 Abs. 3, 1a EStG)

Bei sog. Grenzpendlern ist für den Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach den §§ 1 Abs. 3, 1a EStG Voraussetzung, dass 90 % der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 6.136 € nicht übersteigen. Diese Einkommensgrenze wird ab dem VZ 2008 an den Grundfreibetrag von derzeit 7.664 € (bei Ehegatten 15.328 €) gekoppelt. Auch der Betrag von 7.664 €/15.328 € wird ggf. nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt (vgl. Abschnitt II dieser Verfügung am Ende).

Die für den Antrag nach den §§ 1 Abs. 3, 1a EStG vorgesehenen Ermäßigungsvordrucke „Anlage Grenzpendler EU/EWR” bzw. „Anlage Grenzpendler außer EU/EWR” werden in den verschiedenen Sprachen neu aufgelegt (vgl. Abschnitt II dieser Verfügung).

3. Lohnsteuer-Richtlinien 2008

Die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 werden analog den Einkommensteuer-Richtlinien 2005 neu gegliedert. Die Richtlinienstruktur und – diesen später folgend – die amtlichen Hinweise für die Finanzverwaltung orientieren sich nunmehr ebenfalls an der Paragraphenfolge des EStG (z.B. aus R 111 LStR 2005 wird R 39a.1 LStR 2008).

Materiell-rechtlich sind ab dem VZ 2008 insbesondere die folgenden Änderungen beim steuerlichen Reisekostenrecht vorgesehen:

  • Die Begriffe „Dienstreisen”, „Einsatzsatzwechseltätigkeit” und „Fahrtätigkeit” werden unter dem einheitlichen Oberbegriff „Auswärtstätigkeit” zusammengefasst (R 9.4 Abs. 1 und 2 LStR 2008). Dies gilt sowohl für den steuerfreien Arbeitgeberersatz als auch für den Werbungskostenabzug.

  • Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung neu definiert (R 9.4 Abs. 3 LStR 2008):

    Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Hiernach kann z.B. bei einem Leiharbeitnehmer auch der Betrieb des Entleihers als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sein.

    Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Nicht maßgebend sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird.

    Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z.B. befristete Abordnung) an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das hat zur Folge, dass in diesen Fällen Fahrtkosten für die gesamte Dauer der Auswärtstätigkeit (nicht nur für die ersten drei Monate) mit den tatsächlichen Aufwendungen oder mit den pauschalen Kilometersätzen je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abgezogen werden können.

  • Bei der Einsatzwechseltätigkeit entfällt die bisherige 30 km – Grenze für die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle (bisher R 38 Abs. 3 LStR 2005). Das bedeutet, dass bei Fahrten innerhalb der 30 km – Grenze nicht mehr von einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern von einer Auswärtstätigkeit auszugehen ist. Die Fahrtkosten sind unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mit den tatsächlichen Aufwendungen oder mit den pauschalen Kilometersätzen je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehbar.

  • Bei derselben Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate; dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte (z.B. eine Berufsschule) an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird (R 9.6 Abs. 4 Satz 1 LStR 2008).

  • Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht. Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung derselben Auswärtstätigkeit hat auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss. Andere Unterbrechungen, z.B. durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat (R 9.6 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 LStR 2008).

  • Bei einer Auswärtstätigkeit können nur noch die tatsächlichen Übernachtungskosten als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden (R 9.7 Abs. 2 LStR). Auch bei einer Übernachtung im Ausland ist hiernach ein Ansatz der Pauschbeträge (Übernachtungsgelder) nicht mehr möglich. Für den steuerfreien Arbeitgeberersatz bleibt jedoch die bisherige Möglichkeit, Übernachtungskosten sowohl im Inland als auch im Ausland mit Pauschbeträgen zu erstatten, erhalten (R 9.7 Abs. 3 LStR).

    Entsprechendes gilt bei einer doppelten Haushaltsführung für die notwendigen Aufwendungen der Zweitwohnung (R 9.11 Abs. 8 LStR). Insoweit sind ebenfalls nur noch die tatsächlichen Aufwendungen für die Zweitwohnung als Werbungskosten abziehbar, auch wenn diese im Ausland belegen ist. Der steuerfreie Arbeitgeberersatz ist weiter sowohl im Inland als auch im Ausland mit Pauschbeträgen zulässig (R 9.11 Abs. 10 LStR).

Die vorstehenden Änderungen sind – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat – bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2008 zu beachten.

4. Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG)

Ab dem VZ 2007 wird für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale berücksichtigt. Für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer werden dabei unverändert 0,30 € angesetzt. In den Ermäßigungsvordrucken (vgl. Abschnitt D I 1 und D II 1 des Vordrucks LSt 3 ABC 2008) hat der Antragsteller die ungekürzte einfache Entfernung anzugeben; die Kürzung um 20 Entfernungskilometer ist vom Finanzamt vorzunehmen.

Die Beschränkung der Entfernungskilometer auf Strecken ab dem 21. Entfernungskilometer ist nicht anzuwenden bei behinderten Arbeitnehmern (Grad der Behinderung mindestens 70 oder mindestens 50 und Merkzeichen „G”), wenn anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte angesetzt werden, und bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (vgl. Tz. 2 und 3 des BStBl 2006 I S. 778).

Zur Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale ab 2007 sowie zur Behandlung von Einsprüchen und Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren wird auf die zuletzt am aktualisierte Kurzinfo 2007K038 hingewiesen.

5. Altersgrenzen für die Berücksichtigung von Kindern (§§ 32, 52 Abs. 40 Sätze 4 – 6 EStG)

Die Altersgrenze, bis zu der Freibeträge für Kinder oder Kindergeld für volljährige Kinder gewährt werden, wurde ab dem VZ 2007 vom 27. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt. Kinder, die im VZ 2006 das 25. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahrgang 1981), sind 2008 noch bis vor Vollendung des 27. Lebensjahres zu berücksichtigten. Kinder, die im VZ 2006 das 24. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahrgang 1982), können 2008 bis vor Vollendung des 26. Lebensjahres berücksichtigt werden.

Über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus können behinderte Kinder künftig nur berücksichtigt werden, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Die Neuregelung ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im VZ 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Ist die Behinderung vor dem und in der Zeit zwischen Vollendung des 25. und 27. Lebensjahres eingetreten, gilt die bisherige Altersgrenze von 27 Jahren, bis zu der die Behinderung eingetreten sein muss (keine Schlechterstellung der Kinder, die bereits vor dem die Voraussetzungen erfüllt haben).

Die Berücksichtigungsfähigkeit volljähriger Kinder verlängert sich um die Zeit des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes bzw. der Tätigkeit als Entwicklungshelfer über das 25. (statt bisher 27.) Lebensjahr hinaus. Für Kinder, die im VZ 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahrgänge 1980 und 1981), gilt die bisherige Regelung weiter. Bei Kindern, die im VZ 2006 das 24. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahr 1982). verlängert sich die Berücksichtigung über das 26. Lebensjahr hinaus.

6. Kinderbetreuungskosten (§§ 4f, 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG)

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wurde ab dem VZ 2006 gesetzlich neu geregelt. Unabhängig davon nach welcher Vorschrift die Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen sind, können je Kind im Kalenderjahr 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 € berücksichtigt werden. Zu weiteren Einzelheiten wird auf das BStBl 2007 I S. 184 hingewiesen.

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind wie Werbungskosten ohne Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € anzusetzen. Die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen kann der Steuerpflichtige in Abschnitt D I Nr. 7 oder D II Nr. 7 des Vordrucks LSt 3 ABC 2008 beantragen. Zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Freibetragseintragung hat der Steuerpflichtige auch die allgemeinen Angaben zu den Kindern in Abschnitt B des Vordrucks LSt 3 ABC 2008 auszufüllen und die Dienstleistungen je Kind auf einem gesondertem Blatt zu erläutern. Bei Prüfung der Antragsgrenze nach § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG von 600 € erfolgt für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten keine Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 €.

Privat veranlasste Kinderbetreuungskosten werden als Sonderausgaben berücksichtigt. Für die Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ist der Abschnitt D III Nr. 5 sowie Abschnitt B des Vordrucks LSt 3 ABC 2008 auszufüllen.

7. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)

Zur Anwendung des § 35a EStG wird auf das BStBl 2006 I S. 711 hingewiesen; ein überarbeitetes BMF-Schreiben ist in Vorbereitung.

Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens ist das vierfache der Steuerermäßigung nach § 35a EStG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen (vgl. § 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG), also für Pflege- und Betreuungsleistungen maximal 4.800 €, für Handwerkerleistungen maximal 2.400 €. Für den Antrag auf Eintragung eines entsprechenden Freibetrags ist Abschnitt C III des Vordrucks LSt 3 ABC 2008 ausfüllen. Neu aufgenommen wurde darin eine Spalte für die Angabe von Erstattungen (z.B. von der Versicherung). Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit Versicherungsschadensfällen entstehen, können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden. Dabei sind nicht nur erhaltene, sondern auch in späteren Veranlagungszeiträumen zu erwartende Versicherungsleistungen zu berücksichtigen.

II. Antrags- und Mitteilungsvordrucke

Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2008 wird neben dem sechsseitigen Antragsvordruck LSt 3 ABC/2008 wie im Vorjahr ein verkürzter (zweiseitiger) Antragsvordruck mit der Bezeichnung LSt 3 F/2008 aufgelegt, der ausschließlich für das vereinfachte Ermäßigungsverfahren und den Antrag auf Änderung der Zahl der Kinderfreibeträge und ggf. der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte zu verwenden ist.

Die Vordrucke LSt 3 ABC/2008 und LSt 3 F/2008 werden den Finanzämtern mit einem geschätzten Bedarf ausgeliefert. Weitere Vordrucke können angefordert werden. Änderungswünsche zur Höhe der Erstausstattung können mit dem Erfahrungsbericht zum (vgl. Abschn. V dieser Verfügung) mitgeteilt werden. Den Gemeinden sind auf Anforderung die Antragsvordrucke zur Ausgabe an dort vorsprechende Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl zu überlassen.

Für die Übertragung von Kinderfreibeträgen (nur auf Großeltern-/Stiefelternteile) ist der Vordruck „Anlage K” mit der Bezeichnung LSt 3 K zu verwenden. Zu den Mitteilungen der Finanzämter an die Gemeinden über die Änderung der Eintragungen für Kinder auf der Lohnsteuerkarte vgl. R 39.2 Abs. 10 LStR. Für die Mitteilung ist die Word-Vorlage „LSt 3 M” zu verwenden.

Nach § 39a Abs. 4 Satz 3 EStG haben die Finanzämter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang entsprochen wird. Dies gilt entsprechend für die Antragsfälle nach den §§ 39c Abs. 3, 4 und 39d EStG. Der Bescheid mit der Bezeichnung „LSt 3 G” steht den Finanzämtern als Word-Vorlage zur Verfügung.

Der jahresneutrale Vordruck „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer” – Vordruck LSt 5a – wird neu aufgelegt. Der unveränderte Bescheinigungsvordruck LSt 5b kann von den insoweit zuständigen Arbeitgeberstellen auch über das Programm „INTFORM” ausgedruckt werden. Für die Fälle der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 und 3 EStG, die Arbeitslohn aus öffentlichen Kassen beziehen, können die Vordrucke „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Steuerabzug bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht” mit der Bezeichnung „LSt 5e” und „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht” mit der Bezeichnung „LSt 5f” unverändert weiter verwendet werden.

Zur Bescheinigung der (familiengerechten) Steuerklasse haben die unter §§ 1 Abs. 3, 1a und 39c Abs. 3 und 4 EStG fallenden Personen die „Anlage Grenzpendler EU/EWR” (Vordruck LSt 5g) oder die „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR” (Vordruck LSt 5h) abzugeben, die insbesondere die Angaben zur Höhe der ausländischen Einkünfte und die Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde enthalten. Die Vordrucke liegen für folgende Sprachen vor:


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Anlage Grenzpendler EU/EWR
 
Lager-Nr.
deutsch
LSt 5 g (Ko 0405)
englisch
LSt 5 g (Ko 0405)
französisch
LSt 5 g (Ko 0203)
spanisch
LSt 5 g (Ko 0203)
italienisch
LSt 5 g (Ko 0203)
portugiesisch
LSt 5 g (Ko 0405)
dänisch
LSt 5 g (Ko 0203)
niederländisch
LSt 5 g (Ko 0203)
griechisch
LSt 5 g (Ko 0405)
finnisch
LSt 5 g (Ko 0203)
isländisch
LSt 5 g (Ko 0203)
norwegisch
LSt 5 g (Ko 0203)
schwedisch
LSt 5 g (Ko 0203)
estnisch
LSt 5 g (Ko 0405)
lettisch
LSt 5 g (Ko 0405)
litauisch
LSt 5 g (Ko 0405)
polnisch
LSt 5 g (Ko 0405)
slowakisch
LSt 5 g (Ko 0405)
slowenisch
LSt 5 g (Ko 0405)
tschechisch
LSt 5 g (Ko 0405)
ungarisch
LSt 5 g (Ko 0405)
bulgarisch
LSt 5 g (Ko 0207)
rumänisch
LSt 5 g (Ko 0207)


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Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR
 
Lager-Nr.
deutsch
LSt 5 h (Ko 0405)
englisch
LSt 5 h (Ko 0405)
französisch
LSt 5 h (Ko 0405)
spanisch
LSt 5 h (Ko 0405)
kroatisch
LSt 5 h (Ko 0405)
serbisch
LSt 5 h (Ko 0405)
türkisch
LSt 5 h (Ko 0405)
russisch
LSt 5 h (Ko 0405)

Aufgrund der Anhebung der Einkommensgrenze nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG auf 7.664 € müssen sämtliche Vordrucke neu aufgelegt werden. Bis die neuen Vordrucke vorliegen, bestehen keine Bedenken, die bisherigen Vordrucke vorerst weiter auszugeben.

Wird nur eine Bescheinigung über die beim Lohnsteuerabzug maßgebende Steuerklasse beantragt, reicht die Abgabe der Anlage Grenzpendler EU/EWR bzw. der Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR aus. Für weitere Steuerermäßigungen (z. B. Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen) ist vom Steuerpflichtigen zusätzlich der sechsseitige Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Vordruck LSt 3 ABC) auszufüllen. Zur Ausstellung der Bescheinigungen nach den §§ 39c Abs. 3 und 4, 39d EStG vgl. im Übrigen die Rdvfg. vom  – O 2010/S 2319/S 2330 A – St 21 3/St 31 1/St 33 2.

Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren kann aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde auf den amtlichen Vordrucken „Anlage Grenzpendler EU/EWR” bzw. „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR” verzichtet werden, wenn bereits eine von der ausländischen Steuerbehörde bestätigte Anlage „Bescheinigung EU/EWR” bzw. Anlage „Bescheinigung außerhalb EU/EWR” im Rahmen der Veranlagung für einen der beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume vorliegt und sich die Verhältnisse nach den Angaben des Steuerpflichtigen nicht geändert haben. Auf die Vorlage der „Anlage Grenzpendler EU/EWR” bzw. „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR” selbst soll jedoch nicht verzichtet werden.

Die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG maßgebende Einkommensgrenze von 7.664 € ist bei den Staaten Griechenland und Portugal sowie bei allen zum bzw. beigetretenen neuen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern) nach der ab 2004 geltenden Ländergruppeneinteilung ( BStBl 2003 I S. 637, vgl. ESt-Kartei Karte 30a zu § 33a EStG unter III.) zu mindern.

III. Kennzahlen zum Ermäßigungsantrag in der DAVID-Datei ADR

Bei der Eintragung von Freibeträgen i. S. d. § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 EStG ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG eine Pflichtveranlagung durchzuführen. Weitere Pflichtveranlagungstatbestände ergeben sich bei Eintragung eines Freibetrags/Hinzurechnungsbetrags nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG aus § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG sowie für Arbeitnehmer i. S. d. §§ 1 Abs. 3, 1a EStG aus § 46 Abs. 2 Nr. 7 EStG, wenn auf der Lohnsteuerkarte bzw. der Lohnsteuerbescheinigung familienbezogene Steuervergünstigungen (z. B. die Steuerklasse III) eingetragen wurden.

Um in diesen Fällen die Pflichtveranlagung über das Verfahren „Automatisierte Überwachung der Steuerfälle” (Fach 21 DA-EDV) sicher zu stellen, muss der Ermäßigungsantrag in jedem Fall im Speicherkonto vermerkt werden. Hierfür ist im Grundinformationsdienst (DAVID-Datei ADR) die Kennzahl 30 013 zu setzen. Die Kennzahl 30 013 ist auch dann zu setzen, wenn es sich bei dem betreffenden Fall bereits aus anderen Gründen um eine Pflichtveranlagung handelt.

Zusätzlich sind die Steuerklasse (StKI), die Zahl der Kinderfreibeträge (ZKFB) und die Höhe des Freibetrags (FB) getrennt nach Steuerpflichtiger/Ehemann und Ehefrau zu speichern. Es sind folgende neue Kennzahlen vorgesehen:


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Kennzahl
Beschreibung
Stpfl./Ehemann
Kz 30 100
Datum, StKl, ZKFB
 
Kz 30 101
Datum, FB
Ehefrau
Kz 30 102
Datum, StKl, ZKFB
 
Kz 30 103
Datum, FB

Die Eintragungen zu den Kennzahlen des Ermäßigungsantrags wirken nur für einen Veranlagungszeitraum; die Kennzahlen sind daher für jedes Kalenderjahr neu gültig zu setzen.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige (Ehemann) hat für das Kalenderjahr 2008 einen Ermäßigungsantrag abgegeben und einen Freibetrag in Höhe von 2.400 € sowie für ein über 18 Jahre altes Kind einen weiteren Kinderfreibetrag beantragt. Auf seiner Lohnsteuerkarte wird die Steuerklasse III/2,5 eingetragen. Für die Ehefrau (Steuerklasse V) ist ein Freibetrag von 1.000 € zu berücksichtigen. Es sind folgende Kennzahlen einzugeben:


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Kennzahl
Eingabewert
Kz 30 013
0101081
Kz 30 100
010108325
Kz 30 101
0101082400
Kz 30 103
0101081000

Eine detaillierte Beschreibung der Kennzahlen sowie die Vorgehensweise bei Änderung von Kennzahlen ergeben sich aus der Hilfbeschreibung zur DAVID-Datei ADR. Hier sind auch die Plausibilitäten beschrieben, die bei der Eingabe geprüft werden. Bei der Verarbeitung der Kennzahlen werden noch folgende Plausibilitätsprüfungen durchgeführt:

  • Es muss ein Grundkennbuchstabe „E” vorhanden sein.

  • Bei Eingabe der Kennzahlen für die Ehefrau müssen Daten der Ehefrau im Speicherkonto vorhanden sein oder sich in der Eingabe befinden.

Die o. a. Kennzahlen können auch über eine gesonderte Maske „Lohnsteuerermäßigung” in den Auswahlmenüs „Arbeitnehmerveranlagung/Teilbezirk” eingegeben werden.

Die Kennzahlen zum Ermäßigungsantrag werden weder im Änderungsnachweis noch in der NZ-Abfrage im Programm AUSK nachgewiesen. Sie sind ausschließlich in der DAVID-Datei ADR ersichtlich.

Ist von der Arbeitnehmerstelle auf Grund des Ermäßigungsantrags ein Fall neu aufzunehmen, erfolgt dies über die DAVID-Datei ADR grundsätzlich mit Hilfe der vorgegebenen MENÜ-Führung und dem Menü-Punkt „Auswahlmenü Arbeitnehmerveranlagung/Neuaufnahme Ermäßigungsfall”. Angaben zur Fallgruppe und zum Grundkennbuchstaben E sind dabei nicht erforderlich, sie werden aus der Kennzahl 30 013 programmgesteuert gesetzt. Neuaufnahmen in den allgemeinen Teilbezirken sind ggf. über die Menüpunkte „Auswahlmenü Teilbezirk/Neuaufnahme natürliche Person” vorzunehmen.

Das Setzen der Kennzahl 30 013 bewirkt, dass unabhängig von einem ggf. vorhandenen Arbeitnehmerstatus eine Abgabefrist in der DAVID-Datei VLI (FRIABL) gesetzt wird. Hierüber kann der Fall entsprechend überwacht werden. Außerdem kann an die Abgabe der Steuererklärung maschinell erinnert bzw. maschinell ein Zwangsgeld angedroht werden.

Neben den Kennzahlen zum Ermäßigungsantrag können mit der Kennzahl 04 050 auch Eintragungen in der Vermerkzeile der DAVID-Datei ADR vorgenommen werden (z. B. Hinweise zum Ende eines Abschreibungszeitraums mit „FB-Ende 2010”). Bei entsprechender Speicherung ist ein Rückgriff (im folgenden Jahr) auf die Ermäßigungsvorgänge des Vorjahres entbehrlich.

Die in der Vermerkzeile K 04 050 gespeicherten Daten sind indexiert und können in der DAVID-Datei ADR wie folgt abgefragt werden:


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Beispiel:
Suche nach Fällen mit dem Wort FB-Ende;
EING: VERM(FB, ENDE), S:STNR

IV. Sonstiges zum Arbeitsverfahren

Für das Arbeitsverfahren gilt ansonsten – wie bisher – Folgendes:

  1. Die mit der Post oder durch den Amtsbriefkasten eingehenden Anträge sind unverzüglich auf die Bearbeiter zu verteilen. Für die persönlich vorsprechenden Antragsteller muss durch Schilder klar erkenntlich gemacht werden, wohin und an wen sie sich zu wenden haben. Außerdem ist für Schreibgelegenheiten an Amtsstelle zu sorgen.

  2. Die persönlich abgegebenen Anträge sind – soweit das Zeichnungsrecht den Bearbeitern übertragen ist – nach Möglichkeit sofort durch Eintragung des Freibetrags abschließend zu erledigen. Hierdurch wird nicht nur eine Verminderung der Verwaltungsarbeit, sondern auch eine Kostenersparnis (Briefumschläge, Porto) erzielt, da die Rücksendung der Lohnsteuerkarte und evtl. Belege durch die Post entfallen kann. Dazu ist sofort zu prüfen, ob der Antrag vollständig ausgefüllt ist und ob die erforderlichen Belege beigefügt sind. Ist dies nicht der Fall, sollte dem Antragsteller sein Antrag nebst Unterlagen zunächst (zwecks Vervollständigung und erneuter Einreichung) zurückgegeben werden.

    Ergibt die Vorprüfung keine Beanstandungen, so sind etwaige Belege sofort wieder zurückzugeben. Für schriftliche Beanstandungen und Anfragen an den Steuerpflichtigen ist ggf. der Vordruck StA 39/40 (Wordvorlage) zu verwenden.

  3. Wird der Antrag bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht, ist dieser mit dem Dokument STA 128 (Wordvorlage) an das zuständige Finanzamt abzugeben. Der Antragsteller wird darüber entsprechend unterrichtet.

  4. In dem Antrag ist in jedem Fall zu vermerken, dass die Belege zu den geltend gemachten Aufwendungen vorgelegen haben. Erforderlichenfalls ist festzuhalten, auf welche andere Weise der Antragsteller die geltend gemachten Aufwendungen glaubhaft gemacht hat. Bei schwierigeren Tatbeständen ist die Art der Erledigung des Antrags in einem kurzen Aktenvermerk zu erläutern. Bezüglich des Nachweisverfahrens ist die DA-GNOFÄ 1997 Rheinland-Pfalz (Stand ) zu beachten.

  5. Vereinfachte Anträge auf Lohnsteuerermäßigung sind nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes unter Ausschöpfung vorhandener Ermessensspielräume großzügig zu prüfen. Im Hinblick auf die Speicherung der eingetragenen Freibeträge (vgl. Abschnitt III) wird auf die Ermäßigungsvorgänge des Vorjahres regelmäßig nicht zurückzugreifen sein (z. B. bei fehlendem Vorjahresbeleg des Arbeitnehmers, besonders hoher Freibetragseintragung oder vermutetem Auslauf von Abschreibungszeiträumen).

  6. Die Regelungen zum Zeichnungsrecht sind zu beachten. Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist insbesondere von Bedeutung, dass das sachentscheidende Zeichnungsrecht der Mitarbeiter in den Veranlagungs- bzw. Arbeitnehmerstellen die abschließende Zeichnung von Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung im vereinfachten Verfahren, die Gewährung und Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte, wenn die Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen i. S. d. §§ 33, 33a und 33c EStG nicht mehr als 10.000 € betragen, sowie die Ergänzung von Lohnsteuerkarten bei Änderung der Steuerklasse umfasst (vgl. Anlagen 2 und 3 der Zeichnungsregelungen). Ein Zeichnungsrechtsvorbehalt des Sachgebietsleiters besteht insoweit nicht. Die Sachgebietsleiter haben sich dennoch in geeigneter Form (z. B. durch Stichproben) laufend davon zu überzeugen, dass das Zeichnungsrecht sowie die im Einzelfall einschlägigen Bestimmungen beachtet werden.

  7. Bei Änderungen der Lohnsteuerkarte ist die bisherige Eintragung (insbesondere die bisherige Steuerklasse/Zahl der Kinderfreibeträge und der bisherige Jahresfreibetrag) unbedingt durch Stempelaufdruck als „Ungültig” zu kennzeichnen. Entsprechende Stempel bitte ich ggf. bei meiner Beschaffungsstelle anzufordern.

    Bei Änderung eingetragener Freibeträge sind im Übrigen die Anordnungen in R 39a.1 Abs. 10 LStR zu beachten. Der neu festgestellte Jahresfreibetrag ist danach um die bisher berücksichtigten Monatsfreibeträge zu kürzen (vgl. das Berechnungsschema im Verfügungsteil des Vordrucks LSt 3 ABC/2008); der verbleibende Betrag ist auf die Zeit vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats bis zum Schluss des Kalenderjahrs gleichmäßig zu verteilen. Abweichend hiervon darf ein neuer Freibetrag, der noch im Monat Januar beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres eingetragen werden (§ 39a Abs. 2 Satz 7 EStG).

  8. Zur Rücksendung von Lohnsteuerkarten und etwaigen Belegen sind aus Vereinfachungsgründen möglichst Fensterumschläge zu benutzen, die entsprechend den Bedarfsmeldungen geliefert werden (vgl. Abschn. IV der Rdvfg. vom  – S 2363 A – St 32 2).

  9. Die Ermäßigungsvorgänge sind nach aufsteigender Steuernummer zu ordnen und – wie bisher – jahrgangsweise lose in Mappen oder Archivschachteln abzulegen. Nach 2 Jahren können die Vorgänge ausgesondert werden (Tz. 4.3.5 der Aufbew Best-FV, vgl. Rdvfg. vom – O 1542 A – St 22 3).

    In den allgemeinen Teilbezirken sind die bearbeiteten Ermäßigungsanträge zunächst lose in die jeweilige Steuerakte zu legen, damit darauf bei Durchführung der ESt-Veranlagung zurückgegriffen werden kann. Nach Ablauf von 2 Jahren sind die Ermäßigungsanträge dann auszusondern.

  10. Zur Führung der Rechtsbehelfslisten sind die Regelungen in der Hilfbeschreibung zur Datei RBL zu beachten.

  11. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn geeignete Bedienstete der Finanzämter Anträge auf Lohnsteuerermäßigung in größeren Betrieben annehmen, überprüfen und ggf. auch abschließend bearbeiten.

  12. Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten hat die Gemeinde nach Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene von Amts wegen einzutragen. Ist die Eintragung unterblieben, kann sie der Arbeitnehmer beim örtlich zuständigen Finanzamt beantragen (§ 39a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG). Soweit Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene erstmals für das Kalenderjahr 2008 erfüllen oder bisher die betreffende steuerliche Vergünstigung erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht haben, ist diesen der Freibetrag durch das örtlich zuständige Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.

    Damit die Gemeinden bereits bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten auch die Freibeträge für Behinderte und Hinterbliebene der Arbeitnehmer eintragen können, die die betreffende steuerliche Vergünstigung erstmals im Rahmen eines Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung geltend machen, sind diese Fälle den betreffenden Gemeinden mit dem Vordruck Lo 37 (Word-Vorlage) laufend mitzuteilen (vgl. auch Abschn. II Nr. 3 der Rdvfg. vom  – S 2363 A – St 32 2 und Abschn. 16 des Gemeindemerkblatts über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2008). Es genügt die Mitteilung des maßgebenden Jahresfreibetrags in Euro sowie das genaue Ablaufdatum des Freibetrags (ggf. der 31.12.) oder die Angabe „unbegrenzt”. Die Mitteilung der Hinterbliebeneneigenschaft erfolgt mit dem Merkmal „H”. Abgänge (jedoch nicht in Todesfällen oder in Fälle des Wegzugs aus der Gemeinde) sind als Löschungen auszuweisen; bei Änderungen gilt jeweils die neueste Mitteilung. Die Angaben werden von der Gemeinde in dem dort eingesetzten Programm „MESO” personenbezogen gespeichert. Aufgrund der personenbezogenen Speicherung trägt die Gemeinde einen zeitlich begrenzten KB-Freibetrag letztmals für das von den Finanzämtern mitgeteilte Ablaufjahr auf der Lohnsteuerkarte ein.

V. Statistik/Berichtstermine

Die Statistik zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2008 wird maschinell aus den Speicherkonten mit Stand und erstellt und den Finanzämtern anschließend per E-Mail übersandt. Manuelle Anschreibungen sind für 2008 nicht erforderlich.

Die OFD Koblenz bittet zum ggf. über die Erfahrungen bei der Bearbeitung der Lohnsteuer-Ermäßigungsanträge mit den aufgelegten Vordrucken zu berichten und Änderungswünsche zur Vordruckerstausstattung (vgl. Abschn. II dieser Rundverfügung) mitzuteilen. Gleichzeitig können der OFD Koblenz etwaige Änderungs- oder Ergänzungswünsche vorgetragen werden.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2365 A - St 32 2

Fundstelle(n):
KAAAC-60114